Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

702 Das Verwaltungsrecht. 8221 
Staates wieder zur vollen Geltung gebracht und auch an diesem 
letzten Punkte die Schulverwaltung von der kirchlichen getrennt. 
§ 221. Das Volksschulwesen!!). 
1 Die obersten Rechtsgrundsätze für das preußische Volksschul- 
wesen sind in Art. 21 bis 26 der Verfassungsurkunde niedergelegt. 
Sie spricht zunächst den Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht 
wieder aus, indem Eltern oder deren Stellvertreter mindestens für 
den Unterricht der öffentlichen Volksschule sorgen müssen. Dieser 
Verpflichtung entspricht die des Staates, für öffentliche Schulen 
in genügender Anzahl zu sorgen (Art. 21). Die Erteilung von 
Unterricht und die Einrichtung von Unterrichtsanstalten ist nur 
von dem den zuständigen Staatsbehörden zu führenden Nachweise 
der sittlichen, wissenschaftlichen und technischen Bildung bedingt 
(Art. 22). Der Staat nimmt ferner die Aufsicht über alle öffent- 
lichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die 
von ihm ernannten Behörden in Anspruch und legt den öffent- 
lichen Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsdiener bei 
(Art. 23). Bei Einrichtung der öffentlichen Volksschulen wird 
die möglichste Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse ver- 
langt, und damit die allgemeine Einführung der Simultanschule 
durch das künftige Unterrichtsgesetz für unzulässig erklärt. Die 
Leitung des religiösen Unterrichts in der Volksschule soll den 
betreffenden Religionsgesellschaften zustehen, die der äußeren An- 
gelegenheiten der Volksschule der Gemeinde. Doch nimmt der 
Staat unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinde das 
Recht der Ernennung der Volksschullehrer aus der Zahl der dazu 
Befähigten für sich in Anspruch (Art. 24). Unbeschadet der auf 
1) Vgl. Kirsch, Das deutsche Volksschulrecht, 2. Aufl., 3 Bände, 
Hamburg 1872; Schneider und v. Bremen, Das Volksschulwesen 
im preußischen Staate, eine systematische Zusammenstellung der auf seine 
innere Einrichtung und auf seine Rechtsverhältnisse, sowie auf seine Leitung 
und Beaussichtigung bezüglichen Gesetze und Verordnungen, 3 Bde., Berlin 
1886—1887; A. Arndt, Ueber die verfassungsrechtlichen Grundlagen 
des preußischen Unterrichtswesens im Archiv für öffentliches Recht, Bo. 1 
(1886), S. 512 ff.; v. Bremen, Die Volklsschule, preußische Gesetze und 
Verordnungen, Stuttgart 1905; Anschütz, Die Schulausfsicht und die 
rechtliche Stellung der Volksschullehrer in Preußen in den Festgaben für 
Gierke, Breslau 1910.
	        
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