702 Das Verwaltungsrecht. 8221
Staates wieder zur vollen Geltung gebracht und auch an diesem
letzten Punkte die Schulverwaltung von der kirchlichen getrennt.
§ 221. Das Volksschulwesen!!).
1 Die obersten Rechtsgrundsätze für das preußische Volksschul-
wesen sind in Art. 21 bis 26 der Verfassungsurkunde niedergelegt.
Sie spricht zunächst den Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht
wieder aus, indem Eltern oder deren Stellvertreter mindestens für
den Unterricht der öffentlichen Volksschule sorgen müssen. Dieser
Verpflichtung entspricht die des Staates, für öffentliche Schulen
in genügender Anzahl zu sorgen (Art. 21). Die Erteilung von
Unterricht und die Einrichtung von Unterrichtsanstalten ist nur
von dem den zuständigen Staatsbehörden zu führenden Nachweise
der sittlichen, wissenschaftlichen und technischen Bildung bedingt
(Art. 22). Der Staat nimmt ferner die Aufsicht über alle öffent-
lichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten für die
von ihm ernannten Behörden in Anspruch und legt den öffent-
lichen Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsdiener bei
(Art. 23). Bei Einrichtung der öffentlichen Volksschulen wird
die möglichste Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse ver-
langt, und damit die allgemeine Einführung der Simultanschule
durch das künftige Unterrichtsgesetz für unzulässig erklärt. Die
Leitung des religiösen Unterrichts in der Volksschule soll den
betreffenden Religionsgesellschaften zustehen, die der äußeren An-
gelegenheiten der Volksschule der Gemeinde. Doch nimmt der
Staat unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinde das
Recht der Ernennung der Volksschullehrer aus der Zahl der dazu
Befähigten für sich in Anspruch (Art. 24). Unbeschadet der auf
1) Vgl. Kirsch, Das deutsche Volksschulrecht, 2. Aufl., 3 Bände,
Hamburg 1872; Schneider und v. Bremen, Das Volksschulwesen
im preußischen Staate, eine systematische Zusammenstellung der auf seine
innere Einrichtung und auf seine Rechtsverhältnisse, sowie auf seine Leitung
und Beaussichtigung bezüglichen Gesetze und Verordnungen, 3 Bde., Berlin
1886—1887; A. Arndt, Ueber die verfassungsrechtlichen Grundlagen
des preußischen Unterrichtswesens im Archiv für öffentliches Recht, Bo. 1
(1886), S. 512 ff.; v. Bremen, Die Volklsschule, preußische Gesetze und
Verordnungen, Stuttgart 1905; Anschütz, Die Schulausfsicht und die
rechtliche Stellung der Volksschullehrer in Preußen in den Festgaben für
Gierke, Breslau 1910.