Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8156 Das Militärkirchenwesen. 65 
lutherische Feldprediger angestellt, das Kriegskonsistorium war eine 
lutherische Kirchenbehörde, nur für Kriegszeiten blieb die Bestellung 
katholischer und reformierter Feldprediger vorbehalten. Das ge- 
samte Militärkirchenwesen regelte sich nach einzelnen Reglements 
und Reskripten, während eine grundlegende oder zusammenfassende 
Gesetzgebung nicht bestand. Auch das Allgemeine Landrecht ent- 
hielt über diesen Gegenstand nur vereinzelte Bestimmungen ohne 
inneren Zusammenhangs). Erst am 28. März 1811 erging ein 
umfassendes Militärkirchenreglements). Es hielt daran fest, daß 
die Feldprediger wenigstens im Frieden sämtlich Lutheraner sein 
sollten. Bei jeder der gemischten Brigaden, der späteren Divisionen, 
wurden drei Prediger angestellt, außerdem je ein Garnisonprediger 
in Berlin, Königsberg und Breslau. Das bisherige Kriegs- 
konsistorium erschien nicht mehr erforderlich, da man die innere 
Abgeschlossenheit des Hceres nach Möglichkeit beseitigen wollte. 
Vielmehr wurden die Feldprediger gleich allen anderen lutherischen 
Geistlichen den Regierungen unterstellt, denen die Verwaltung der 
inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirchen überhaupt über- 
tragen worden war. Dieses Militärkirchenreglement erwies sich 
nach der Wiederherstellung des Staates besonders deshalb un- 
zureichend, weil es nur für die evangelischen Soldaten berechnet 
war, Preußen aber nunmehr bedeutende katholische Landesteile 
erworben hatte. Es erging daher die Militärkirchenordnung vom 
12. Februar 18322). 
Diese Militärkirchenordnung ist auch auf die neuen Provinzen 
ausgedehnt wordend). Dagegen hat die Reichsverfassung Art. 61 
die Militärkirchenordnung bei der angcordneten Ausdehnung der 
gesamten preußischen Militärgesetzgebung auf das ganze Bundes- 
Vgebiet ausdrücklich ausgenommen. Die Militärkirchenordnung ist 
also nicht Reichsrecht geworden, sondern der landesrechtlichen Rege- 
lung überlassen geblieben. 
Die Militärkirchenordnung war nicht Gesetz im Sinne der 
absoluten Monarchie. Auch später ist der Gegenstand niemals 
—— — 
2) Vgl. z. B. ALR. II, 11 g8 237ff., 279ff., 291ff., 404, 406, 
612—1 418, 425, 437 ff., 449 ff., 481, 482, 496, 504, 556—567, 
gff. 
3) GS. 1811, S. 170 ff. 4) GS. 1832, S. 69ff. 
5) Vgl. die Verordnungen vom 24. Juni und 12. Oktober 186. 
und vom 25. November 1868 — GE. 1867, S. 919, 1819; 1869, S. 77. 
Bornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 6
	        
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