8156 Das Militärkirchenwesen. 65
lutherische Feldprediger angestellt, das Kriegskonsistorium war eine
lutherische Kirchenbehörde, nur für Kriegszeiten blieb die Bestellung
katholischer und reformierter Feldprediger vorbehalten. Das ge-
samte Militärkirchenwesen regelte sich nach einzelnen Reglements
und Reskripten, während eine grundlegende oder zusammenfassende
Gesetzgebung nicht bestand. Auch das Allgemeine Landrecht ent-
hielt über diesen Gegenstand nur vereinzelte Bestimmungen ohne
inneren Zusammenhangs). Erst am 28. März 1811 erging ein
umfassendes Militärkirchenreglements). Es hielt daran fest, daß
die Feldprediger wenigstens im Frieden sämtlich Lutheraner sein
sollten. Bei jeder der gemischten Brigaden, der späteren Divisionen,
wurden drei Prediger angestellt, außerdem je ein Garnisonprediger
in Berlin, Königsberg und Breslau. Das bisherige Kriegs-
konsistorium erschien nicht mehr erforderlich, da man die innere
Abgeschlossenheit des Hceres nach Möglichkeit beseitigen wollte.
Vielmehr wurden die Feldprediger gleich allen anderen lutherischen
Geistlichen den Regierungen unterstellt, denen die Verwaltung der
inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirchen überhaupt über-
tragen worden war. Dieses Militärkirchenreglement erwies sich
nach der Wiederherstellung des Staates besonders deshalb un-
zureichend, weil es nur für die evangelischen Soldaten berechnet
war, Preußen aber nunmehr bedeutende katholische Landesteile
erworben hatte. Es erging daher die Militärkirchenordnung vom
12. Februar 18322).
Diese Militärkirchenordnung ist auch auf die neuen Provinzen
ausgedehnt wordend). Dagegen hat die Reichsverfassung Art. 61
die Militärkirchenordnung bei der angcordneten Ausdehnung der
gesamten preußischen Militärgesetzgebung auf das ganze Bundes-
Vgebiet ausdrücklich ausgenommen. Die Militärkirchenordnung ist
also nicht Reichsrecht geworden, sondern der landesrechtlichen Rege-
lung überlassen geblieben.
Die Militärkirchenordnung war nicht Gesetz im Sinne der
absoluten Monarchie. Auch später ist der Gegenstand niemals
—— —
2) Vgl. z. B. ALR. II, 11 g8 237ff., 279ff., 291ff., 404, 406,
612—1 418, 425, 437 ff., 449 ff., 481, 482, 496, 504, 556—567,
gff.
3) GS. 1811, S. 170 ff. 4) GS. 1832, S. 69ff.
5) Vgl. die Verordnungen vom 24. Juni und 12. Oktober 186.
und vom 25. November 1868 — GE. 1867, S. 919, 1819; 1869, S. 77.
Bornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 6