710 Das Verwaltungsrecht. 8224
Träger der Schullast, denen die Errichtung und Unterhaltung
der öffentlichen Volksschulen obliegt, sind danach die Gemeinden
und Gutsbezirke. Sie bilden entweder einen eigenen Schulverband,
was bei den Städten die Regel ist, oder werden mit anderen zit
einem Gesamtschulverbande vereinigt, können auch mehreren Ge—
samtschulverbänden angehören. Ueber Bildung, Aenderung und
Auflösung der Gesamtschulverbände beschließt bei Zustimmung der
Beteiligten nach Anhörung des Kreisausschusses und, wenn eine
Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses die Schulaufsichtsbehörde,
auf deren Antrag die mangelnde Zustimmung durch dieselben
Beschlußbehörden ergänzt werden kann. Ueber die dabei not-
wendige Vermögensauseinandersetzung beschließt die Schulaufsichts
behörde, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens beim Ve-
zirksausschusse. Auch kann die Schulaufsichtsbehörde gastweise
Kinder eines Schulverbandes gegen eine von diesem zu zahlende
Vergütung einem anderen Schulverbande zuweisen (§ 1 5VII.,)
In den Gemeinden werden die Schullasten wie indere Ge-
meindelasten aufsgebracht. Im Gutsbezirke licegen sie an sich dem
Gutsbesitzer ob, doch können sie auf seinen Antrag nach Maßgabe
eines Statuts, das der Kreisausschuß unter Bestätigung des Be-
zirksausschusses erläßt, auf die nicht im Arbeits- und Lohnverhält-
nisse stehenden Einwohner und auf andere Grundbesitzer des Guts
bezirkes unterverteilt werden. In Gesamtschulverbänden erfolgt
die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke zur
Hälfte nach der Zahl der Schulkinder, zur Hälfte nach dem der
Kreisbestenerung zugrunde zu legenden Steuersoll unter Aurech-
nung der Grund= und Gebändesteuer zur Hälfte, der Normal
steuersätze in vollem Umfange. Bei Zugehörigkeit einer Gemeinde
oder eines Gutsbezirkes zu verschiedenen Gesamtschulverbänden
erfolgt die weitere Verteilung nach der Zahl der Kinder. Jeder
Schulverband hat einen cigenen Etat und eine eigene Kasse, nur
für Gemeinden, die einen eigenen Schulverband bilden, ist das
nicht nötig. Kleinere Schulverbände müssen einen Reservefond
für Schulbauten zurücklegen (88 7 16 Vl..).
Der Staat erstattet den Schulverbänden mit nicht mehr als
sieben Schulstellen in der Regel ein Drittel der Baukosten, die
500 Mk. im Jahre auf die Schulstelle übersteigen, bei nachgewiese-
nem Unvermögen auch Ergänzungszuschüsse, ebenso kleineren un-