Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

710 Das Verwaltungsrecht. 8224 
Träger der Schullast, denen die Errichtung und Unterhaltung 
der öffentlichen Volksschulen obliegt, sind danach die Gemeinden 
und Gutsbezirke. Sie bilden entweder einen eigenen Schulverband, 
was bei den Städten die Regel ist, oder werden mit anderen zit 
einem Gesamtschulverbande vereinigt, können auch mehreren Ge— 
samtschulverbänden angehören. Ueber Bildung, Aenderung und 
Auflösung der Gesamtschulverbände beschließt bei Zustimmung der 
Beteiligten nach Anhörung des Kreisausschusses und, wenn eine 
Stadt beteiligt ist, des Bezirksausschusses die Schulaufsichtsbehörde, 
auf deren Antrag die mangelnde Zustimmung durch dieselben 
Beschlußbehörden ergänzt werden kann. Ueber die dabei not- 
wendige Vermögensauseinandersetzung beschließt die Schulaufsichts 
behörde, vorbehaltlich des Verwaltungsstreitverfahrens beim Ve- 
zirksausschusse. Auch kann die Schulaufsichtsbehörde gastweise 
Kinder eines Schulverbandes gegen eine von diesem zu zahlende 
Vergütung einem anderen Schulverbande zuweisen (§ 1 5VII.,) 
In den Gemeinden werden die Schullasten wie indere Ge- 
meindelasten aufsgebracht. Im Gutsbezirke licegen sie an sich dem 
Gutsbesitzer ob, doch können sie auf seinen Antrag nach Maßgabe 
eines Statuts, das der Kreisausschuß unter Bestätigung des Be- 
zirksausschusses erläßt, auf die nicht im Arbeits- und Lohnverhält- 
nisse stehenden Einwohner und auf andere Grundbesitzer des Guts 
bezirkes unterverteilt werden. In Gesamtschulverbänden erfolgt 
die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke zur 
Hälfte nach der Zahl der Schulkinder, zur Hälfte nach dem der 
Kreisbestenerung zugrunde zu legenden Steuersoll unter Aurech- 
nung der Grund= und Gebändesteuer zur Hälfte, der Normal 
steuersätze in vollem Umfange. Bei Zugehörigkeit einer Gemeinde 
oder eines Gutsbezirkes zu verschiedenen Gesamtschulverbänden 
erfolgt die weitere Verteilung nach der Zahl der Kinder. Jeder 
Schulverband hat einen cigenen Etat und eine eigene Kasse, nur 
für Gemeinden, die einen eigenen Schulverband bilden, ist das 
nicht nötig. Kleinere Schulverbände müssen einen Reservefond 
für Schulbauten zurücklegen (88 7 16 Vl..). 
Der Staat erstattet den Schulverbänden mit nicht mehr als 
sieben Schulstellen in der Regel ein Drittel der Baukosten, die 
500 Mk. im Jahre auf die Schulstelle übersteigen, bei nachgewiese- 
nem Unvermögen auch Ergänzungszuschüsse, ebenso kleineren un-
	        
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