Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

716 Das Verwaltungsrecht. 8221 
Der Bürgermeister kann jederzeit in die Schuldeputation eintreten. 
Als Organe der Schuldeputation können für eine oder mehrers 
Schulen Schulkommissionen eingerichtet werden. 
Schuldeputationen können auch für Landgemeinden und Ge- 
samtschulverbände mit mehr als 10 000, und unter Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde in solchen mit mehr als 3000 Einwohnern 
eingesetzt werden. 
Alle anderen Schulverbände haben Schulvorstände. Sie 
haben nur für die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen und 
die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen, haben 
aber keine Schulaufsichtsbefugnisse. Der Schulvorstand besteht in 
Landgemeinden und Gutsbezirken aus dem Gemeindc= oder Guts- 
vorsteher — in Westfalen und der Rheinprovinz auch dem Amt- 
mann oder Bürgermeister — einem Lehrer, einem Pfarrer, bei 
mindestens 20 jüdischen Schulkindern einem Rabbiner und aus 
zwei bis sechs Einwohnern, die in den Landgemeinden von der 
Gemeindeversammlung, in Gutsbezirken im Fall der Heranziehung 
der Gutsinsassen von einer aus diesen gebildeten Gutsvertretung 
gewählt, sonst vom Gutsvorsteher ernannt werden. Die Bestätigung 
der gewählten Mitglieder und des Rabbiners, sowie die Ernennung 
des Vorsitzenden erfolgt durch die Aufsichtsbehörde. Der Ortsschul- 
inspektor ist befugt, an den Sitzungen teilzunehmen. In Gesamt 
schulverbänden hat der Schulvorstand auch die den Gemeinden 
vorbehaltenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Er ist aus Ver:- 
tretern der zugehörigen Gemeinden und Gutsbezirke zusammen- 
gesetzt, sonst aber wie die Schulvorstände in Landgemeinden ein- 
gerichtet. 
IV. Für die innere Einrichtung der Volksschule ergibt sich 
aus der allgemeinen Schulpflicht nur, daß der Zutritt in die 
öffentlichen Schulen niemandem versagt werden kann, welchem 
Glanbensbekenntnisse er auch angehören mag. Andererseits er- 
gibt sich aus der Gewissensfreiheit, daß Kinder, die einem anderen 
Bekenntnisse angehören, als welches in der öffentlichen Schule 
gelehrt wird, nicht gezwungen werden können, dem Religions- 
unterrichte in ihr beizuwohnens?). Beide an sich selbstverständ- 
30) Dadurch ist nicht auogeschlossen, daß beim Bestehen mehrerer 
konfessionellen Schulen an einem Orte jedes Kind nur Anspruch auf 
Zulassung in der Schule seiner Konfession hat. Da sich die allgemeins
	        
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