718 Das Verwaltungsrecht. 8221
ausdrücklich an. Nur in einigen konfessionell gemischten Gegenden
bestand seit der Zeit Friedrichs des Großen, um die Erhaltung
doppelter Schulsysteme zu ersparen, die Simultanschule. Nicht
viel anders war es in den neuen Provinzen, nur in Nassau war
die Simultanschule gesetzlich festgelegt.
Das Volksschulunterhaltungsgesetz hat in dem sogen. Schul-
kompromisse im wesentlichen den bestehenden Zustand gesetlich
festgestellt. Die konfessionelle Schule soll die Regel bilden, aber
daneben die Simultanschule noch möglich bleiben. In der Regel
sind die öffentlichen Volksschulen so einzurichten, daß der Unter-
richt evangelischen Kindern durch evangelische, katholischen durch
katholische Lehrkräfte erteilt wird. Durchgängig soll es bei der
Besetzung der Lehrstellen nach dem bisherigen Bekenntnisse ver-
bleiben. Bei einer bestimmten Anzahl von Kindern anderen Be-
kenntnisses soll für sie eine besondere Schule oder wenigstens ein
besonderer Religionsunterricht eingerichtet werden. Für besondere
jüdische Schulen bleibt es bei den Bestimmungen des Judengesetzes
vom 23. Juli 1847, die in dieser Hinsicht auf den ganzen Staat
ausgedehnt werden. Dagegen wird auch die Simultanschule im
bisherigen Umfange erhalten. Wo bisher evangelische und katho-
lische Lehrkräfte gleichzeitig angestellt wurden, bleibt es dabei
und können auch neue Schulen in einem solchen Schulverbande
nur auf derselben Grundlage errichtet werden. Ebenso ist es
im früheren Herzogtume Nassan bei den bisherigen Vorschriften
geblieben (§88 33. 42 Vl.).
Die äußersten Grenzen der Schulzucht, welche sich mit denen
der elterlichen Zucht decken, sind ebenfalls gesetzlich, nämlich durch
§§ 50 53 II, 12 ALR. und für die übrigen Landesteile durch
die bereits erwähnte Kabinettsorder vom 14. März 1825 fest-
gestellt.
Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen über die innere
Einrichtung der Schule erschöpft. Im übrigen bleibt diese, nament-
lich was den Unterrichtsplan anbetrifft, ministeriellen Anord-
nungen überlassen. Gegenwärtig ist für den Lehrplan der Volks-
schule maßgebend die allgemeine Verfügung vom 15. Oktober
18725)
37) Ml. der inn. Verw. 1872, S. 273.