Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

718 Das Verwaltungsrecht. 8221 
ausdrücklich an. Nur in einigen konfessionell gemischten Gegenden 
bestand seit der Zeit Friedrichs des Großen, um die Erhaltung 
doppelter Schulsysteme zu ersparen, die Simultanschule. Nicht 
viel anders war es in den neuen Provinzen, nur in Nassau war 
die Simultanschule gesetzlich festgelegt. 
Das Volksschulunterhaltungsgesetz hat in dem sogen. Schul- 
kompromisse im wesentlichen den bestehenden Zustand gesetlich 
festgestellt. Die konfessionelle Schule soll die Regel bilden, aber 
daneben die Simultanschule noch möglich bleiben. In der Regel 
sind die öffentlichen Volksschulen so einzurichten, daß der Unter- 
richt evangelischen Kindern durch evangelische, katholischen durch 
katholische Lehrkräfte erteilt wird. Durchgängig soll es bei der 
Besetzung der Lehrstellen nach dem bisherigen Bekenntnisse ver- 
bleiben. Bei einer bestimmten Anzahl von Kindern anderen Be- 
kenntnisses soll für sie eine besondere Schule oder wenigstens ein 
besonderer Religionsunterricht eingerichtet werden. Für besondere 
jüdische Schulen bleibt es bei den Bestimmungen des Judengesetzes 
vom 23. Juli 1847, die in dieser Hinsicht auf den ganzen Staat 
ausgedehnt werden. Dagegen wird auch die Simultanschule im 
bisherigen Umfange erhalten. Wo bisher evangelische und katho- 
lische Lehrkräfte gleichzeitig angestellt wurden, bleibt es dabei 
und können auch neue Schulen in einem solchen Schulverbande 
nur auf derselben Grundlage errichtet werden. Ebenso ist es 
im früheren Herzogtume Nassan bei den bisherigen Vorschriften 
geblieben (§88 33. 42 Vl.). 
Die äußersten Grenzen der Schulzucht, welche sich mit denen 
der elterlichen Zucht decken, sind ebenfalls gesetzlich, nämlich durch 
§§ 50 53 II, 12 ALR. und für die übrigen Landesteile durch 
die bereits erwähnte Kabinettsorder vom 14. März 1825 fest- 
gestellt. 
Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen über die innere 
Einrichtung der Schule erschöpft. Im übrigen bleibt diese, nament- 
lich was den Unterrichtsplan anbetrifft, ministeriellen Anord- 
nungen überlassen. Gegenwärtig ist für den Lehrplan der Volks- 
schule maßgebend die allgemeine Verfügung vom 15. Oktober 
18725) 
37) Ml. der inn. Verw. 1872, S. 273.
	        
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