Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Bolksschulwesen. 719 
V. Hinsichtlich des Lehrpersonals scheidet sich das Gebiet der 
Gesetzgebung und der ministeriellen Erlasse im allgemeinen nach 
dem Gesichtspunkte, daß die Anstellungsbefugnisse und die finan- 
ziellen Lasten durch Gesetz, die persönlichen Erfordernisse des Lehr- 
personals, insbesondere die Art und Weise der Vorbildung, durch 
ministerielle Erlasse den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend fest- 
gestellt werden. 
Die Stellung des Lehrpersonals im allgemeinen, namentlich 
die Frage ihrer Beamteneigenschaft ist bei der fortdauernden Sus- 
pension des Art. 23 der Verfassungsurkunde zwar nirgends ge- 
setzlich festgestellt, ergibt sich aber aus den allgemeinen Grund- 
sätzen des preußischen Volksschulwesens. Aus dem Charakter der 
Schule als einer staatlichen Veranstaltung folgt mit Notwendigkeit, 
daß die bei ihr beschäftigten Personen Staatsbeamte sind. Sind 
sie nun unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte? Es lommt 
dabei nicht auf den Inhalt der Dienste, sondern darauf an, wem 
gegenüber das Dienstverhältnis begründet ist. Das ist im all- 
gemeinen der Schulverband, der auch im wesentlichen das Gehalt 
zu zahlen hatos). Doch sind die Lehrer als mittelbare Staatsbeamte 
nicht Gemeindebeamte im Sinne des Kommunalbeamtengesetzes. 
Im allgemeinen ist die Frage von geringer Bedeutung, da alle 
Rechtsverhältnisse der Lehrer besonders geregelt sind. 
Darüber, wer die Lehrer anzustellen hat, fehlt cs an all- 
gemeinen Rechtsgrundsätzen. Aus der früheren Verbindung des 
Schulamtes mit dem Kirchenamte ergab sich als älterer gemeinrecht- 
licher Grundsatz, daß die Anstellungsbefugnis dem Kirchenpatrone, 
also für die Regel in den Städten dem Magistrate, auf dem flachen 
Lande dem Gutsherren zustand. Nach Loslösung der Schule von 
der Kirche konnte das Recht nicht mehr dem Kirchenpatrone als 
solchen gebühren, das ALR. II, 12 8 22 bezeichnet daher als 
Anstellungsberechtigten für die Regel die Gerichtsobrigkeit, während 
die sonstige preußische Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis von 
einem Schulpatrone sprichtso). Hiernach ist in den Städten in 
38) Anderer Ansicht Entsch, des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 80, 
S. 339 ff. 
39) Die Entsch. des OVG. vom 16. Mai 1886, Bd. 12, S. 204 ver- 
wahrt sich gegen die Bezeichnung „Schulpatronat“, da ein solches dem 
AdLn. fremd sei. Allein das ALs. ist doch nicht die einzige Quelle des
	        
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