Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Volksschulwesen. 721 
stchen, wählen die Gemeindevorstände oder Gutsbesitzer nach An- 
hörung der Schuldeputationen oder Schulvorstände, in Gemeinden 
ohne kollegialischen Gemeindevorstand und in Gesamtschulverbänden 
die Schuldeputationen oder Schulvorstände. Die Gewählten werden 
durch die Aufsichtsbehörde bestätigt und ernannt. Nach zwei- 
maliger Nichtbestätigung tritt die unmittelbare Ernennung ein. 
Dasselbe gilt bei disziplinarischer Versetzung im Interesse des 
Dienstes (86 58—62 VIlI.). 
Angestellt werden können nur solche Personen, welche zu dem 
Amte eines Volksschullehrers gehörig befähigt sind. Die persön- 
lichen Erfordernisse, namentlich der Bildungsgang und das 
Prüfungswesen ist durch ministerielle Verfügungen vom 15. Ok- 
tober 1872½) geordnet. Das Gesetz vom 26. Mai 1909%) regelt 
das Diensteinkommen der Lehrer. Es besteht aus einem Grund- 
gehalte von 1400 (bei Lehrerinnen 1200) Mk., freier Dienstwpohnung 
oder entsprechender Mietsentschädigung und Alterszulagen, 
die nach siebenjähriger Dienstzeit neunmalig nach je drei Jahren 
mit 200 und 250 (bei Lehrerinnen 100 und 150) Mk. zu gewähren 
sind. Das Grundgehalt wird bei dauernder Verbindung der Schul- 
stelle mit einem Kirchenamte entsprechend erhöht, für die einstweilig 
angestellten und die noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schul- 
dienst stehenden Lehrer um ½ herabgesetzt. Die Schulverbände 
können daneben in bestimmten Grenzen Ortszulagen beschließen. 
Die Leiter von Schulen erhalten besondere Amtszulagen. Die 
Deckung der Bedürfnisse für die Alterszulagen geschieht durch 
Alterszulagekassen. Diese werden für die pflichtigen Schulverbände 
in jedem Regierungsbezirke (außer in Berlin) gebildet und ver- 
teilen ihren Bedarf nach der Zahl der angeschlossenen Lehrpersonen 
auf die Verbände. Die Einkommensbeträge werden von der Re- 
gierung festgesetzt. Die Zahlung erfolgt bei endgültig angestellten 
Lehrern vierteljährlich, bei anderen monatlich im voraus. Die 
Lehrpersonen können ihre Ansprüche im Rechtswege geltend machen, 
doch sind bei der richterlichen Beurteilung die Festsetzungen der 
Regierung zugrunde zu legen. Die Regierung kann die Neu- 
gewährung von Alterszulagen bei unbefriedigender Dienstführung 
  
11) Ml. der inn. Verw. 1872, S. 286 ff., 292 ff. 
42) GS. 1909, S. 93. Dazu Ergänzung und Erklärung durch Gesetz 
vom 5. Juli 1912 — GS. 1912, S. 191 —. 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 46
	        
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