Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

722 Das Verwaltungsrecht. 8221 
versagen. Der Staat gewährt den Schulverbänden bis zur Höchst- 
zahl von 25 Schulstellen für jede politische Gemeinde feste, nach 
der Stellenzahl bemessene Beiträge zu den Grundgehältern und 
Zuschüssen an die Alterszulagekassen. Die Beiträge und Zuschüsse. 
erhöhen sich in Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Stellen; 
sie fallen dagegen bei geringerer Belastung der Gemeinden fort. 
Die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent- 
lichen Volksschulen erfolgt nach denselben Grundsätzen wie 
für Staatsbeamte auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1885 in 
der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1890 mit Novelle vom 
10. Juli 1907"83). Das Ruhegehalt wird bis zur Höhe von 700 M. 
aus der Staatskasse, darüber aus den ähnlich wie die Alterszulager 
kassen gebildeten Ruhegehaltskassen gezahlt, deren Bedarf nach dem 
Stelleneinkommen auf die Schulverbände verteilt wird. 
Den Hinterbliebenen gebührt außer dem Sterbemonate 
das Gnadenvierteljahr. Die weitere Witwen= und Waisenversor- 
gung, die bisher in festen Beträgen aus besonderen für die Re- 
gierungsbezirke gebildeten, durch Stellenbeiträge und Staatszu- 
schüsse gebildeten Kassen gewährt wurde, bestimmt sich jetzt nach den 
selben Grundsätzen wie für die Staatsbeamten, soweit der Lehrer 
nicht ausdrücklich Mitglied der seitherigen Kasse verblieben ist. Das 
Witwengeld beträgt 40 v. H. des Pensionsanspruches, mindestens 
216, höchstens 2000 M. jährlich, das Waisengeld, wenn die Mutter 
lebt, ½, sonst ½ des Witwengeldes. Beide Gelder werden bis zu 
einer bestimmten Höhe aus der Staatskasse, darüber hinans aus 
Bezirks-Witwen, und Waisenkassen gezahlt, die ähnlich den Ruhe- 
gehaltskassen eingerichtet sind und verwaltet werden und ihren 
Bedarf auf die Schulverbände nach dem Diensteinkommen der Schul- 
stellen verteilen. 
VI. Der allgemeinen Schulpflicht braucht nicht in den öffent 
lichen Volksschulen genügt zu werden. Ihre Erfüllung ist auch 
möglich in Privatunterrichtsanstalten und durch den Unterricht 
einzelner Privatlehrer. Dieser Freiheit der Unterrichtswahl ent- 
spricht aber das Recht des Staates zu prüfen, ob das Privat- 
unterrichtspersonal die nötige Befähigung besitzt, um den allge- 
meinen Volksschulunterricht zu ersetzen. Während nach Art. 22 
12) GS. 1885, S. 208, § 11; 1890, S. 89 und 1907, SZ. 133.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.