722 Das Verwaltungsrecht. 8221
versagen. Der Staat gewährt den Schulverbänden bis zur Höchst-
zahl von 25 Schulstellen für jede politische Gemeinde feste, nach
der Stellenzahl bemessene Beiträge zu den Grundgehältern und
Zuschüssen an die Alterszulagekassen. Die Beiträge und Zuschüsse.
erhöhen sich in Schulverbänden mit nicht mehr als sieben Stellen;
sie fallen dagegen bei geringerer Belastung der Gemeinden fort.
Die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent-
lichen Volksschulen erfolgt nach denselben Grundsätzen wie
für Staatsbeamte auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1885 in
der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1890 mit Novelle vom
10. Juli 1907"83). Das Ruhegehalt wird bis zur Höhe von 700 M.
aus der Staatskasse, darüber aus den ähnlich wie die Alterszulager
kassen gebildeten Ruhegehaltskassen gezahlt, deren Bedarf nach dem
Stelleneinkommen auf die Schulverbände verteilt wird.
Den Hinterbliebenen gebührt außer dem Sterbemonate
das Gnadenvierteljahr. Die weitere Witwen= und Waisenversor-
gung, die bisher in festen Beträgen aus besonderen für die Re-
gierungsbezirke gebildeten, durch Stellenbeiträge und Staatszu-
schüsse gebildeten Kassen gewährt wurde, bestimmt sich jetzt nach den
selben Grundsätzen wie für die Staatsbeamten, soweit der Lehrer
nicht ausdrücklich Mitglied der seitherigen Kasse verblieben ist. Das
Witwengeld beträgt 40 v. H. des Pensionsanspruches, mindestens
216, höchstens 2000 M. jährlich, das Waisengeld, wenn die Mutter
lebt, ½, sonst ½ des Witwengeldes. Beide Gelder werden bis zu
einer bestimmten Höhe aus der Staatskasse, darüber hinans aus
Bezirks-Witwen, und Waisenkassen gezahlt, die ähnlich den Ruhe-
gehaltskassen eingerichtet sind und verwaltet werden und ihren
Bedarf auf die Schulverbände nach dem Diensteinkommen der Schul-
stellen verteilen.
VI. Der allgemeinen Schulpflicht braucht nicht in den öffent
lichen Volksschulen genügt zu werden. Ihre Erfüllung ist auch
möglich in Privatunterrichtsanstalten und durch den Unterricht
einzelner Privatlehrer. Dieser Freiheit der Unterrichtswahl ent-
spricht aber das Recht des Staates zu prüfen, ob das Privat-
unterrichtspersonal die nötige Befähigung besitzt, um den allge-
meinen Volksschulunterricht zu ersetzen. Während nach Art. 22
12) GS. 1885, S. 208, § 11; 1890, S. 89 und 1907, SZ. 133.