8225 Das höhere Unterrichtswesen. 731
Bergakademien, Forstakademien, Landwirtschaftliche Hochschulen,
gekommen.
Das A##. II. 12 88 67, 73, 68 erklärt die Universitäten
für privilegierte Korporationen und verweist für die Verfassung
auf die Privilegien und die vom Staate genehmigten Statuten
jeder Universität. Dasselbe gilt gewohnheitsrechtlich auch außerhalb
des Geltungsgebietes des ALR. und für andere Hochschulen. Die
daneben noch im AL. enthaltenen Vorschriften für die Studieren-
den sind veraltet und durch derogatorisches Gewohnheitsrecht be-
seitigt.
Die Forderung des Art. 26 der Verfassungsurkunde, daß das
Unterrichtswesen durch Gesetz zu regeln ist, gilt auch für die Hoch-
schulen. Vorläufig ist aber das ältere Recht noch in Kraft. Dieses
ist das Recht des Polizeistaates, in dem die Universitäten stecken
geblieben sind. Und nach diesem Vorbilde sind auch die anderen
Hochschulen geordnet worden. Die Korporationsverfassung der Uni-
versitäten und sonstigen Hochschulen ist daher nicht die der gesetzlich
geregelten Selbstverwaltung, sondern die des Polizeistaatesu#).
Das gilt zunächst von den statutarischen Rechtsgrundlagen.
Das Statut war ursprünglich die autonome Satzung der Genossen-
schaft. wodurch diese sich selbst ihre Verfaffüng gab. Der Polizei-
staat hatte dieses Satzungsrecht erst von seiner Genehmigung
abhängig gemacht, dann die Genossenschaft auf unmaßgebliche Vor-
schläge beschränkt und das Satzungsrecht ganz an sich gezogen,
wobei nur der Name des Statuts sich erhielt. Dabei ist es geblieben.
Das Unipersitätsstatut ist eine königliche Verordnung, vor deren
Erlasse die Organe der Universität nicht“ eimmal gehört zu werden
brauchen, das Fakultätsstatut ein Ministerialerlaß, indem das
Universitätsstatut den Minister mit der weileren Ausführung be-
auftragt. Dasselbe gilt von den Statuten der anderen Hochschulen.
Damit steht die ganze Selbstverwaltung zur freien Verfügung von
Regierung und Verwaltung, die jederzeit das Statut ändern
können.
Die Hochschulen sind juristische Personen. Ihre Verfassung
hat zwar einen genossenschaftlichen Anstrich, und das ALR. be-
zeichnet sie als Korporationen. Soweit aber die Vertretung der
½) Vgl. Bornhak, Die Korporationsverfassung der Universitäten,
Berlin 19110.