Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 225 Das höhere Unterrichtswesen. 733 
evangelisch-theologische und eine katholisch-theologische Fakultät. 
In Münster, Kiel und Breslau sind die staatswissenschaft- 
lichen Fächer mit den juristischen in einer rechts= und staats- 
wissenschaftlichen Fakultät verbunden. Mitglieder der Fakultät 
sind die ordentlichen Professoren. An der Spitze steht der 
alljährlich von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Dekan. Kegen- 
stände der Selbstverwaltung sind die Sorge für die Vollständigkeit 
des Unterrichtes, Erteilung der akademischen Grade, Vorschläge für 
Besetzung von Professuren, Zulassung der Privatdozenten und 
Handhabung der Disziplinargerichtsbarkeit über sie. Dekan wie 
Fakultätsmitglieder beziehen mannigfache Gebühren. 
Das Lyceum Hoseanum in Braunsberg steht im allgemeinen 
den Universitäten gleich, hat aber nur eine katholisch-theologische 
und eine philosophische Fakultät. 
Die Lehreris) sind zum größten Teile beamtete Lehrer und 
zwar unmittelbare Staatsbeamte nach dem Disziplinargesetze vom 
21. Juli 1852. Hierher gehören die ordentlichen und außerordent- 
lichen Professoren. Letzterc hatten ursprünglich ein Warterecht auf 
die erste frei werdende Professur. Heute unterscheiden sie sich von 
den ordentlichen Professoren nur durch die geringere Teilnahme 
un der Selbstverwaltung und geringeres Gehalt. Die beamteten 
Lehrer sollen in der Regel etatsmäßiges Gehalt beziehen, not- 
wendig ist es aber nicht. Dazu kommen ordentliche und cußer- 
ordentliche Honorarprofessoren, grundsätzlich ohne Lehrverpflichtung 
und ohne Gehalt. Doch werden auch außerordentliche Professoren 
unter Fortbestand ihres Rechtsverhältnisses zu ordentlichen 
Honorarprofessoren ernannt. Danach sind die Honorarprofessoren 
zum Teil nicht Beamte, zum Teil Beamte. Die Privatdozenten 
werden von der Fakultät auf Grund der Habilitationsleistungen 
zugelassen, haben damit die Venia legendi, aber keine Lehrverpflich- 
tung. Sie sind daher nicht Beamte, unterliegen aber dem Diszi- 
plinarrechte nach dem Gesetze vom 17. Juni 1898u½). Disziplinar- 
behörde erster Instanz ist die Fakultät, zweiter Instanz das Staats- 
ministerium. Lektoren und Assistenten werden durch Privatvertrag 
des Staates angenommen. 
— . 
— — — — 
158) Vgl. Bornhak, Die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer in 
Preuß en, Berlinorlt. 
14) GE. 1898, S. 125.
	        
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