8 225 Das höhere Unterrichtswesen. 733
evangelisch-theologische und eine katholisch-theologische Fakultät.
In Münster, Kiel und Breslau sind die staatswissenschaft-
lichen Fächer mit den juristischen in einer rechts= und staats-
wissenschaftlichen Fakultät verbunden. Mitglieder der Fakultät
sind die ordentlichen Professoren. An der Spitze steht der
alljährlich von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Dekan. Kegen-
stände der Selbstverwaltung sind die Sorge für die Vollständigkeit
des Unterrichtes, Erteilung der akademischen Grade, Vorschläge für
Besetzung von Professuren, Zulassung der Privatdozenten und
Handhabung der Disziplinargerichtsbarkeit über sie. Dekan wie
Fakultätsmitglieder beziehen mannigfache Gebühren.
Das Lyceum Hoseanum in Braunsberg steht im allgemeinen
den Universitäten gleich, hat aber nur eine katholisch-theologische
und eine philosophische Fakultät.
Die Lehreris) sind zum größten Teile beamtete Lehrer und
zwar unmittelbare Staatsbeamte nach dem Disziplinargesetze vom
21. Juli 1852. Hierher gehören die ordentlichen und außerordent-
lichen Professoren. Letzterc hatten ursprünglich ein Warterecht auf
die erste frei werdende Professur. Heute unterscheiden sie sich von
den ordentlichen Professoren nur durch die geringere Teilnahme
un der Selbstverwaltung und geringeres Gehalt. Die beamteten
Lehrer sollen in der Regel etatsmäßiges Gehalt beziehen, not-
wendig ist es aber nicht. Dazu kommen ordentliche und cußer-
ordentliche Honorarprofessoren, grundsätzlich ohne Lehrverpflichtung
und ohne Gehalt. Doch werden auch außerordentliche Professoren
unter Fortbestand ihres Rechtsverhältnisses zu ordentlichen
Honorarprofessoren ernannt. Danach sind die Honorarprofessoren
zum Teil nicht Beamte, zum Teil Beamte. Die Privatdozenten
werden von der Fakultät auf Grund der Habilitationsleistungen
zugelassen, haben damit die Venia legendi, aber keine Lehrverpflich-
tung. Sie sind daher nicht Beamte, unterliegen aber dem Diszi-
plinarrechte nach dem Gesetze vom 17. Juni 1898u½). Disziplinar-
behörde erster Instanz ist die Fakultät, zweiter Instanz das Staats-
ministerium. Lektoren und Assistenten werden durch Privatvertrag
des Staates angenommen.
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158) Vgl. Bornhak, Die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer in
Preuß en, Berlinorlt.
14) GE. 1898, S. 125.