Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

68 Das Verwaltungerecht. §5 100 
Die Feldpröbste und Divisionsgeistlichen nebst deren Küstern 
haben den Truppen im Falle des RKrieges ins Feld zu folgen. 
Dagegen bleiben die evangelischen Militäroberpfarrer zur Beauf- 
sichtigung der einheimischen Militär-, Kirchen= und Schuleinrich= 
tungen zurück, und ihre Amtspflichten im Felde werden von einem 
der Divisiouspfarrer wahrgenommen. 
Zu den Militärkirchengemeinden gehören die Personen des 
Soldatenstandes, die Militärbeamten und Zivilbeamten der 
Militärverwaltung, die Offiziere und Sanitätsoffiziere à la suite, 
so lange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, die 
zur Disposition gestellten Offiziere und Sanitätsoffiziere, die verab 
schiedeten, so lange sie im Heere wieder Verwendung finden, die 
Mitglieder der Landgendarmerie, die Angehörigen der Invaliden 
häuser, Kadettenhäuser und sonstigen militärischen Anstalten mit 
Austaltspfarrer, sowie die Frauen und im väterlichen Hause be- 
sindlichen Kinder aller dieser Personen. 
Die Militärkirchengemeinden zerfallen je nach der Stellung 
der Militärgeistlichen in Gemeinden der Militäroberpfarrer, Divi- 
sionsgemeinden und Garnisonsgemeinden. Die einzelnen Militär- 
gemeinden sind entsprechend den Truppenbildungen, zu denen sie 
gehören, abgegrenzt. 
Die Militär= oder Garnisonkirchen sind Eigentum des Staales 
und ausschließlich dem landesherrlichen Patronatsrechte unter 
worsen. Ihre Unterhaltung erfolgt in erster Linie aus den Ein- 
künften des Kirchenärariums und, soweit diese nicht ausreichen, 
auf Kosten des Reiches. Die Oberaussicht über die kirchliche Ver- 
mögensverwaltung steht dem Kriegsministerium zu. Zu deren 
Handhabung ist bei jeder Garnisonkirche ein Garnisonkirchen- 
vorstand von drei Personen errichtet, bestehend aus dem Kom- 
mandanten oder Garnisonältesten, dem Garnisonpfarrer und einem 
Rendanten, wozu ein länger am Standorte bleibender Beamter 
der Militärverwaltung genommen werden soll. 
Die persönlichen Kosten des Militärkirchenwesens werden aus 
der Reichskasse bestritten. 
Außer den gewöhnlichen geistlichen Amtsobliegenheiten, die 
von denen der Zivilgeistlichen ihrem Wesen nach nicht verschieden 
sind, haben die Militärgeistlichen auch noch gewisse Aufgaben mit 
Rücksicht auf die militärischen Unterrichtsanstalten.
	        
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