68 Das Verwaltungerecht. §5 100
Die Feldpröbste und Divisionsgeistlichen nebst deren Küstern
haben den Truppen im Falle des RKrieges ins Feld zu folgen.
Dagegen bleiben die evangelischen Militäroberpfarrer zur Beauf-
sichtigung der einheimischen Militär-, Kirchen= und Schuleinrich=
tungen zurück, und ihre Amtspflichten im Felde werden von einem
der Divisiouspfarrer wahrgenommen.
Zu den Militärkirchengemeinden gehören die Personen des
Soldatenstandes, die Militärbeamten und Zivilbeamten der
Militärverwaltung, die Offiziere und Sanitätsoffiziere à la suite,
so lange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, die
zur Disposition gestellten Offiziere und Sanitätsoffiziere, die verab
schiedeten, so lange sie im Heere wieder Verwendung finden, die
Mitglieder der Landgendarmerie, die Angehörigen der Invaliden
häuser, Kadettenhäuser und sonstigen militärischen Anstalten mit
Austaltspfarrer, sowie die Frauen und im väterlichen Hause be-
sindlichen Kinder aller dieser Personen.
Die Militärkirchengemeinden zerfallen je nach der Stellung
der Militärgeistlichen in Gemeinden der Militäroberpfarrer, Divi-
sionsgemeinden und Garnisonsgemeinden. Die einzelnen Militär-
gemeinden sind entsprechend den Truppenbildungen, zu denen sie
gehören, abgegrenzt.
Die Militär= oder Garnisonkirchen sind Eigentum des Staales
und ausschließlich dem landesherrlichen Patronatsrechte unter
worsen. Ihre Unterhaltung erfolgt in erster Linie aus den Ein-
künften des Kirchenärariums und, soweit diese nicht ausreichen,
auf Kosten des Reiches. Die Oberaussicht über die kirchliche Ver-
mögensverwaltung steht dem Kriegsministerium zu. Zu deren
Handhabung ist bei jeder Garnisonkirche ein Garnisonkirchen-
vorstand von drei Personen errichtet, bestehend aus dem Kom-
mandanten oder Garnisonältesten, dem Garnisonpfarrer und einem
Rendanten, wozu ein länger am Standorte bleibender Beamter
der Militärverwaltung genommen werden soll.
Die persönlichen Kosten des Militärkirchenwesens werden aus
der Reichskasse bestritten.
Außer den gewöhnlichen geistlichen Amtsobliegenheiten, die
von denen der Zivilgeistlichen ihrem Wesen nach nicht verschieden
sind, haben die Militärgeistlichen auch noch gewisse Aufgaben mit
Rücksicht auf die militärischen Unterrichtsanstalten.