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die Lage mißkenne. Es werde der für ihn bestimmte Teil so
lange in preußischer Verwaltung bleiben und ihm nicht eher über-
geben werden, als bis er seine volle und gänzliche Zustimmung
zu den Beschlüssen der Konferenz ausgesprochen habe. Talleyrand
erklärte jetzt, Friedrich August habe dem grausamsten Feinde
Deutschlands gedient und verdiene darum keine Schonung, und
Kaiser Franz ließ dem Könige auf eine an ihn gerichtete Bitte
antworten, daß sein Wunsch, ihm persönlich zu dienen, gänzlich
paralysiert sei, solange der König die ihm von den Mächten ge-
stellten Forderungen nicht angenommen habe.
Zweifellos war es jetzt Osterreichs aufrichtiger Wunsch, die
sächsische Frage erledigt zu sehen; denn bei der Gleichgültigkeit,
die Preußen deren endgültigem Austrag gegenüber an den Tag
legte, konnte man deutlich erkennen, daß die preußischen Staats-
männer ein längeres Provisorium als den Übergang zu einer
definitiven Besitznahme betrachteten. Der Kongreß lud also am
31. März den König, indem das Komitee der Fünf zugleich dem
Grafen Schulenburg Zutritt zu den Kongreßverhandlungen ein-
räumte, nochmals dringend ein, seine Zustimmung zu den ver-
einbarten Artikeln zu geben und die Untertanen sowohl in den
abzutretenden Landesteilen als im Herzogtum Warschau ihres
Eides zu entbinden; auch solle er vor der Wiedereinsetzung in
sein Land seinen Zutritt zu der am 25. März gebildeten Koalition
gegen Napoleon erklären. Da gab der König in einer Note vom
6. April nach, aber doch nur wieder unter allerlei Bedingungen
und Vorbehalten.
Natürlich konnten die Mächte gar nicht daran denken, sich
iimmer neue Bedingungen vorschreiben zu lassen und drangen
nochmals am 14. April auf die sofortige Annahme der von
ihnen vorgeschlagenen Artikel. Friedrich August blieb bei seiner
ablehnenden Haltung. Nun war es mit der Geduld der Mächte
zu Ende. Am 27. April wurde „ein peremtorischer Termin von
fünf Tagen festgesetzt, binnen dessen Se. Majestät zum Abschluß
der gedachten Beitrittsverträge Vollmachten auszustellen oder zu
gewärtigen habe, daß die ihm gemachten Anträge nur als even-
tuelle angesehen und über die ihm verbleibenden Landesteile ander-
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