8226 Das höhere Unterrichtswesen. 730
sellschaft und beschließen unter Vorsitz von vier ständigen Sekre-
tären, insbesondere über die Wahl neuer Mitglieder, welche der
Bestätigung des Unterrichtsministers bedarf. Die Akademie gibt
Abhandlungen, Monatsberichte und kleinere Mitteilungen heraus,
stellt Preisaufgaben und unterstützt wissenschaftliche Unter-
nehmungen.
Die Akademie der Künste zu Berlin, 1699 begründet, beruht
jetzt auf dem Allerhöchsten Erlasse und Statute vom 19. Juni 1882,
geändert am 3. Februar 1897, 3. Januar und 28. Juni 1906.
Sie ist eine zur Förderung der bildenden Künste und der Musik
bestehende Staatsanstalt mit juristischer Persönlichkeit. Die Aka-
demie hat einen Präsidenten und umfaßt den Senat, die Genossen-
schaft der Mitglieder, die in Ehrenmitglieder, ordentliche, ein-
heimische und auswärtige, zerfallen und die akademischen Unter-
richtsanstalten.
Die Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen, 1752 auf
Albrecht von Hallers Betrieb gegründet und 1770 umgestaltet,
hat jetzt Statuten vom 21. Juni 1893. Sie zerfällt in eine
mathematisch-physikalische und eine philologisch-historische Klasse.
Jede von ihnen kann 15 ordentliche, 30 auswärtige, 100 korrespon-
dierende und außerdem noch Ehrenmitglieder haben. Sie gibt
Abhandlungen und die Göttinger gelehrten Anzeigen heraus und
stellt Preisaufgaben.
Die Akademie zu Posen ist eine Veranstaltung des Staakes
mit den Rechten einer privilegierten Korporation und hat
Satzungen vom 28. August 1903. Sie soll das deutsche Geistes-
leben in den Ostmarken durch ihre Lehrtätigkeit und ihre wissen-
schaftlichen Bestrebungen fördern. Die sämtlichen Professoren und
der Syndikus bilden den Senat, der alle drei Jahre den Rektor
wählt. Eine Verwaltungskommission führt die laufenden Geschäfte.
Die Lehrer sind Professoren, Honorarprofessoren und Dozenten und
werden vom Minister, die Professoren mit Vorschlagsrecht des
Senates ernannt. Zweck der Akademie bei ihrer Lehrtätigkeit ist
nicht Berufsbildung, sondern wissenschaftliche Fortbildung. Von
den Hörern, über deren Zulassung die Verwaltungskommission
entscheidet, wird im allgemeinen das Einjährigen-Zeugnis verlangt.