74 Das Verwaltungsrecht. 8157
ist hier lediglich auf den Abschnitt über die Verwaltungsgerichtsbar-
keit zu verweisen#).
Zu dieser in den Formen des Zivil= oder Strafprozesses zu
handhabenden Tätigkeit der ordentlichen Gerichte kommen endlich
noch die Fälle der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei
ihr handelt es sich nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreites,
sondern um Amtshandlungen der verschiedensten Art, meistens um
Beurkundungsakte, welche für das Zustandekommen gewisser Rechts-
geschäfte wesentlich sind. Während das französische Recht von seinem
Standpunkte der Teilung der Gewalten in dieser Tätigkeit eine
inhaltlich von jeder anderen Staatstätigkeit verschiedene Aufgabe
nicht zu erkennen vermag und sie deshalb den ordentlichen Ge-
richten entzieht, lag für das deutsche Recht, welches hinsichtlich
der Umgrenzung der richterlichen Tätigkeit einen einheitlichen
Grundsatz überhaupt nicht aufstellt, keine Veranlassung vor, die
Gerichte auf die streitigen Sachen zu beschränken. Der Charakter
der freiwilligen Gerichtsbarkeit als einer Gerichtsbarkeit zeigt sich
in zwei Punkten, einmal darin, daß der Richter auch bei der frei-
willigen Gerichtsbarkeit an gewisse, den prozessualischen ent-
sprechende Formen gebunden ist, und ferner darin, daß das be-
sondere Unterordnungsverhältnis der richterlichen Behörden gegen-
uber den übergeordneten Behörden und dem Könige auch hinsichtlich
ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Platz greift. Welche Angelegenheiten zur freiwilligen Gerichtsbarkeit
gehören, läßt sich aber ebenfalls wieder nicht durch Aufstellung
Cines einheitlichen Grundsatzes beantworten. Die freiwillige Ge-
richtsbarkeit ist vielmehr das Ergebnis der deutschen Rechtsent-
wicklung seit Ende des Mittelalters und beruht auf Einzelbestim-
mungen des positiven Rechts. Die Gegenstände der freiwilligen
Gerichtsbarkeit müssen deren besonderer Darstellung vorbehalten
bleiben.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört also die
Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten aus einer privatrechtlichen
Grundlage und der Anklagen wegen eines strafbaren Bruches der
Rechtsordnung, weiterhin die Entscheidung verwaltungsrechtlicher
12) Vgl. über die geschichtliche Entwicklung § 137, über den heutigen
Umsang der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Gerichte § 143.