Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Grenzen der Justiz. 75 
Streitigkeiten, welche ihnen überwiesen sind, in den Formen des 
Zivil- oder Strafprozesses und endlich die sogenannte freiwillige 
Gerichtsbarkeit. Das Gemeinsame aller dieser Obliegenheiten der 
ordentlichen Gerichte besteht darin, daß sie bei Ausübung dieser 
Tätigkeit an gewisse prozessuale Formen gebunden sind und in 
einem Unterordnungsverhältnisse stehen, welches von dem sonst 
innerhalb des Behördenorganismus stattfindenden in erheblichster 
Weise abweicht. Es wäre aber verfehlt, beide Merkmale als die 
charakteristische Eigentümlichkeit der Tätigkeit der ordentlichen Ge- 
richte aufzufassen und hiernach eine Begriffsbestimmung dieser 
Tätigkeit zu versuchen. Denn auch andere Behörden als die ordent- 
lichen Gerichte, z. B. die Verwaltungsgerichts= und Beschluß- 
behörden, haben ihre Entscheidungen unter Beobachtung prozessualer 
Formen zu treffen und genießen eine richterliche Unabhängigkeit 
bei ihren Anordnungen. Der Umfang der Gerichtsbarkeit läßt sich 
vielmehr nur durch eine Aufzählung der zu ihr gehörigen Fälle 
umgrenzen. 
Außer der Gerichtsbarkeit sind den ordentlichen Gerichten noch 
verschiedene Aufgaben überwiesen, welche man unter der Bezeich- 
nung der Justizverwaltung zusammenfaßt, und welche eine Hilfs- 
tätigkeit zur Unterstützung der Gerichtsbarkeit darstellen. Die 
Justizverwaltung ist nicht Gerichtsbarkeit, d. h. sie wird nicht 
gehandhabt in prozessualen Formen und in richterlicher Unab- 
hängigkeit, aber sie dient dazu, die Ausübung der Gerichtsbarkeit 
vorzubereiten und zu unterstützen und fällt daher in das Gebiet 
der Justiz. Welche Angelegenheiten zur Justizverwaltung gehören, 
ist auch nur eine Frage des positiven Rechts, die sich nicht durch 
Aufstellung allgemeiner Grundsätze beantworten läßt. Uebrigens 
ist die Justizverwaltung den richterlichen Organen nur zum Teil 
überwiesen, sie wird andererseits auch noch von besonderen Be- 
hörden, wie der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium 
versehen. Die Justizverwaltung deckt sich also nicht mit den den 
ordentlichen Gerichten überwiesenen Justizverwaltungsgeschäften. 
Insofern fällt also auch das Gebiet der Justiz nicht mit der 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zusammen. 
 
	        
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