8167 Die Grenzen der Justiz. 75
Streitigkeiten, welche ihnen überwiesen sind, in den Formen des
Zivil- oder Strafprozesses und endlich die sogenannte freiwillige
Gerichtsbarkeit. Das Gemeinsame aller dieser Obliegenheiten der
ordentlichen Gerichte besteht darin, daß sie bei Ausübung dieser
Tätigkeit an gewisse prozessuale Formen gebunden sind und in
einem Unterordnungsverhältnisse stehen, welches von dem sonst
innerhalb des Behördenorganismus stattfindenden in erheblichster
Weise abweicht. Es wäre aber verfehlt, beide Merkmale als die
charakteristische Eigentümlichkeit der Tätigkeit der ordentlichen Ge-
richte aufzufassen und hiernach eine Begriffsbestimmung dieser
Tätigkeit zu versuchen. Denn auch andere Behörden als die ordent-
lichen Gerichte, z. B. die Verwaltungsgerichts= und Beschluß-
behörden, haben ihre Entscheidungen unter Beobachtung prozessualer
Formen zu treffen und genießen eine richterliche Unabhängigkeit
bei ihren Anordnungen. Der Umfang der Gerichtsbarkeit läßt sich
vielmehr nur durch eine Aufzählung der zu ihr gehörigen Fälle
umgrenzen.
Außer der Gerichtsbarkeit sind den ordentlichen Gerichten noch
verschiedene Aufgaben überwiesen, welche man unter der Bezeich-
nung der Justizverwaltung zusammenfaßt, und welche eine Hilfs-
tätigkeit zur Unterstützung der Gerichtsbarkeit darstellen. Die
Justizverwaltung ist nicht Gerichtsbarkeit, d. h. sie wird nicht
gehandhabt in prozessualen Formen und in richterlicher Unab-
hängigkeit, aber sie dient dazu, die Ausübung der Gerichtsbarkeit
vorzubereiten und zu unterstützen und fällt daher in das Gebiet
der Justiz. Welche Angelegenheiten zur Justizverwaltung gehören,
ist auch nur eine Frage des positiven Rechts, die sich nicht durch
Aufstellung allgemeiner Grundsätze beantworten läßt. Uebrigens
ist die Justizverwaltung den richterlichen Organen nur zum Teil
überwiesen, sie wird andererseits auch noch von besonderen Be-
hörden, wie der Staatsanwaltschaft und dem Justizministerium
versehen. Die Justizverwaltung deckt sich also nicht mit den den
ordentlichen Gerichten überwiesenen Justizverwaltungsgeschäften.
Insofern fällt also auch das Gebiet der Justiz nicht mit der
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zusammen.