82 Das Verwaltungorecht. 5 158
erster Instanz zuständige Gericht eine Entscheidung gefällt hat.
Das vorgesetzte Gericht kann also niemals anders mit einer Sache
besaßt werden, als wenn bereits eine Entscheidung des Gerichts
erster Instanz vorliegt. Damit ist nicht gesagt, daß das unter-
geordnete Gericht seine Tätigkeit nur auf die Verwerfung von
Rechtsmitteln oder die Abänderung der Entscheidungen der unteren
Instanzen, mögen diese Entscheidungen Urteile, Beschlüsse oder
Verfügungen sein, zu beschränken hätte. Das übergeordnete Gericht
kann auch eine Sache in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an die
Vorinstanz zurückverweisen und dieser eine Anweisung darüber
geben, welche Rechtsauffassung sie ihrer Entscheidung zugrunde zu
legen hat. Nur so viel ist allgemein gültiger Grundsatz, daß die
höhere Instanz eine Entscheidung nur fällen kann, wenn die Vor-
instanzen bereits entschieden haben.
Endlich drittens darf das übergeordnete Gericht niemals von
Amts wegen, sondern nur dann einschreiten, wenn die Sache nach
MWMaßgabe der prozessualischen Bestimmungen mittels Einlegung
des gesetzlich zulässigen Rechtsmittels seitens einer an dem Ver-
fahren beteiligten Partei, mag dies eine Privatperson oder eine
staatliche Behörde sein, vor die höhere Instanz gebracht wird.
Während in anderen Zweigen der staatlichen Tätigkeit die über-
geordnete Behörde die Anordnungen der ihr unterstellten Staats-
organe auch von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben befugt
ist, erscheint ein solches Einschreiten von Amts wegen auf dem
Gebiete der Rechtsprechung unbedingt ausgeschlossen.
Die Tätigkeit der Staatsbehörden in denjenigen Angelegen-
heiten, welche Gegenstand der Rechtsprechung sind, ist also gänzlich
unabhängig von jeder Einwirkung des Königs auf die Entscheidung
des einzelnen Falles und unabhängig von der Einwirkung der
vorgesetzten Behörde insofern, als eine solche nur stattfinden darl
seitens der innerhalb des richterlichen Behördenorganismus vor-
gesetzten Gerichte, nur dann, wenn das untergeordnete Gericht
bereits eine Entscheidung getroffen hat, und nur dann, wenn die
Sache seitens einer der beteiligten Parteien mittels Einlegung des
gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittels an die höhere Instans
gebracht wird.
Im Gegensatze zu der Rechtsprechung steht die Justiz=
verwaltung. Die Verfassungsurkunde enthält auch hier keine Be-