Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8168 Rechtsprechung und Justizverwaltung. 83 
stimmung darüber, was Gegenstand der Justizverwaltung ist. Es 
entscheiden auch in dieser Beziehung die vor und nach Erlaß der 
Verfassungsurkunde ergangenen besonderen Bestimmungen, welche 
Beschwerden über die Disziplin, den Geschäftsbetrieb und Ver- 
zögerungen dem Verwaltungswege überweisen. Daß die Verfassungs- 
urkunde unter der richterlichen Gewalt, welcher eine besonoere 
Unabhängigkeit zugesichert wurde, nur die Rechtsprechung, aber 
nicht die Justizverwaltung verstand, ergibt sich vor allem daraus, 
daß der wichtigste Gegenstand der Justizverwaltung die Ernennung 
der Richter, nicht den Gerichten namens des Königs, sondern dem 
Könige selbst oder einer von ihm damit betrauten Behörde durch 
Art. 87 der Verfassungsurkunde vorbehalten wurde. Es kann zu- 
nächst einmal davon abgesehen werden, was Gegenstand der Justiz- 
verwaltung ist. An dieser Stelle genügt der schon am Schlusse 
des vorigen Paragraphen ausgestellte Satz, daß es sich bei der 
Justizverwaltung um eine Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung 
handelt. . 
Die Justizverwaltung vollzieht sich in derselben Weise wie 
jede andere Verwaltungstätigkeit, und greifen die besonderen hin- 
sichtlich der Rechtsprechung gegebenen Bestimmungen nicht Platz. 
Es steht also vor allem dem Könige eine Einwirkung auf jeden 
einzelnen in das Gebiet der Justizuerwaltung gehörigen Fall zu, 
und die Justizverwaltungsbehörden sind jeder derartigen königlichen 
Anordnung Gehorsam schuldig. Weiterhin vollzieht sich die Justiz- 
verwaltung nicht innerhalb des richterlichen Behördenorganismus. 
Die Justizverwaltungsbehörden als solche genießen die richterliche 
Unabhängigkeit, soweit sie nicht im Dienstverhältnisse begründet 
ist, überhaupt nicht. Auch fällt der Organismus der Justiz- 
verwaltungsbehörden mit der der rechtsprechenden Behörden nur 
zum Teil zusammen. Zwar ist jeder Amtsrichter mehr oder 
weniger mit Angelegenheiten der Justizverwaltung befaßt, bei den 
Kollegialgerichten vereinigt sie sich aber vorzugsweise in dem 
Präsidenten als Einzelbeamten, während nur die Rechtsprechung 
von dem Kollegium ausgeübt wird. Aber auch Behörden, welche 
gar keine rechtsprechenden Organe sind, haben eine Justiz- 
verwaltung, so die Staatsanwaltschaften und namentlich das Justiz- 
ministerium. Der Behördenorganismus der Justizverwaltung ist 
also von dem der Rechtsprechung durchaus verschieden und besteht 
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