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Der Kommunalverband entfaltet seine Wirk-
samkeit als Gebietskörperschaft in einem bestimm-
ten Gebiete auf Grund der genossenschaftlichen
Organisation seiner Mitglieder, jedoch nicht nur
gegenüber diesen, sondern auch gegenüber den
Kommunalfremden, die sich in seinem Gebiete auf-
halten. Kraft seiner Organisation handelt er nach
seiner Verfassung durch seine Organe. Bei der
Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich gleich
dem Staate des obrigkeitlichen Zwanges. Doch
nimmt er in der privatwirtschaftlichen Sphäre
die Stellung als Privatrechtssubjekt ein. Finan-
ziell ist der Kommunalverband auf seine eigenen
Mittel angewiesen, die er sich entweder als Privat-
rechtssubjekt durch Grundbesitz oder Gewerbe-
betrieb oder kraft seines Herrschaftsrechtes durch
Steuern beschafft.
Zeigt hiernach der Kommunalverband eine
starke Verwandtschaft mit dem Staate, so fehlt
ihm doch die staatliche Unabhängigkeit. Freilich
sind nicht alle Kommunalverbände vom Staate
geschaffen. Doch erhalten sie jetzt durchweg von
ihm in den verschiedenen „Ordnungen“ ihre Ver-
fassung. Und vor allem steht alle Kommunal-
verwaltung unter staatlicher Aufsicht. Gerade
in ihrer Gestaltung zeigt sich die größere oder
geringere Freiheit der kommunalen Verwaltung.
Die moderne deutsche Auffassung unterwirft die
Zweckmäßigkeit der kommunalen Beschlüsse nur
ausnahmsweise einer höheren Nachprüfung, wo
eine Bestätigung oder Genehmigung in den Ge-
setzen verlangt wird. Im übrigen haben die
kommunalen Organe innerhalb der gesetzlichen
Schranken, an die sie natürlich gebunden sind,
nach freiem Ermessen zu entscheiden.
Diese selbständige Stellung der Kommunal-
verbände bezeichnet man auch als ihre Selbst-