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schränkten. Die Einführung der Freizügigkeit,
der Gewerbefreiheit und des Unterstützungswohn-
sitzes erschütterten aber die Grundlagen der bis-
herigen Gemeindeverfassung. Daher erging für
die Städte eine besondere Städteordnung vom
24. Juni 1874 und ein Gesetz über den Gemeinde-
aufwand vom 6. Februar 1879. Dazu kamen ver-
schiedene Novellen, namentlich vom 16. Juni 1884.
Für die übrigen Gemeinden erfolgte die Regelung
des Gemeindeaufwandes durch Gesetz vom 24. Fe-
bruar 1879 nebst verschiedenen Novellen. Ihre
Gemeindeverfassung wurde durch -Gesetz vom
22. Juni 1890 wesentlich umgestaltet.
Die Einheitlichkeit der Gemeindeverfassung
bildet hiernach den Ausgangspunkt, die Ver-
schiedenheiten haben sich erst später dazu ge-
funden. Der Städteordnung unterstehen kraft Ge-
setzes Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidel-
berg, Pforzheim, Baden und Konstanz, kraft
eigenen Entschlusses Bruchsal und Lahr. Im
übrigen bestehen noch Unterschiede zwischen Ge-
meinden bis zu 500 und mit mehr Einwohnern.
Jede Gemeinde hat eine territoriale Grund-
lage in ihrem Gemeindebezirke, der Gemarkung.
Die Vernichtung einer bestehenden, die Bildung
einer neuen Gemeinde ist nur durch Gesetz
möglich.
Die Gemeinde hat ferner eine persönliche
Grundlage in ihren Angehörigen. Die Gemeinde-
angehörigkeit beruhte nach dem Gesetze von 1831
allgemein auf Geburt oder Verleihung. Die neuere
Gesetzgebung hat das zum größten Teile ersetzt
durch das moderne Prinzip der Einwohner-
gemeinde, wonach der Wohnsitz die Gemeinde-
angehörigkeit begründet. Das ist in den Städten
und ähnlich in den mittleren Gemeinden voll-
ständig durchgeführt. Danach sind Bürger alle