Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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schränkten. Die Einführung der Freizügigkeit, 
der Gewerbefreiheit und des Unterstützungswohn- 
sitzes erschütterten aber die Grundlagen der bis- 
herigen Gemeindeverfassung. Daher erging für 
die Städte eine besondere Städteordnung vom 
24. Juni 1874 und ein Gesetz über den Gemeinde- 
aufwand vom 6. Februar 1879. Dazu kamen ver- 
schiedene Novellen, namentlich vom 16. Juni 1884. 
Für die übrigen Gemeinden erfolgte die Regelung 
des Gemeindeaufwandes durch Gesetz vom 24. Fe- 
bruar 1879 nebst verschiedenen Novellen. Ihre 
Gemeindeverfassung wurde durch -Gesetz vom 
22. Juni 1890 wesentlich umgestaltet. 
Die Einheitlichkeit der Gemeindeverfassung 
bildet hiernach den Ausgangspunkt, die Ver- 
schiedenheiten haben sich erst später dazu ge- 
funden. Der Städteordnung unterstehen kraft Ge- 
setzes Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidel- 
berg, Pforzheim, Baden und Konstanz, kraft 
eigenen Entschlusses Bruchsal und Lahr. Im 
übrigen bestehen noch Unterschiede zwischen Ge- 
meinden bis zu 500 und mit mehr Einwohnern. 
Jede Gemeinde hat eine territoriale Grund- 
lage in ihrem Gemeindebezirke, der Gemarkung. 
Die Vernichtung einer bestehenden, die Bildung 
einer neuen Gemeinde ist nur durch Gesetz 
möglich. 
Die Gemeinde hat ferner eine persönliche 
Grundlage in ihren Angehörigen. Die Gemeinde- 
angehörigkeit beruhte nach dem Gesetze von 1831 
allgemein auf Geburt oder Verleihung. Die neuere 
Gesetzgebung hat das zum größten Teile ersetzt 
durch das moderne Prinzip der Einwohner- 
gemeinde, wonach der Wohnsitz die Gemeinde- 
angehörigkeit begründet. Das ist in den Städten 
und ähnlich in den mittleren Gemeinden voll- 
ständig durchgeführt. Danach sind Bürger alle
	        
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