Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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männlichen Reichsangehörigen, die, nicht im 
Militärdienste, aber im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte, seit zwei Jahren im Stadtbezirke 
wohnen und das erforderliche Alter haben. In 
den kleinen Gemeinden stehen die entsprechenden 
Rechte nur den Gemeindebürgern zu, die diese 
Eigenschaft ererbt oder verliehen erhalten haben. 
Die Gemeindevertretung bildet in kleinen Gre- 
meinden die Versammlung aller Gemeindebürger, 
deren Gemeinderecht nicht ruht, in mittleren 
Gemeinden und Städten der Städteordnung der 
Bürgerausschuß. Er besteht außer den Mit- 
gliedern des Gemeinderats (Stadtrats) aus Mit- 
gliedern (in den Städten Stadtverordneten), die 
auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden 
von den Bürgern in geheimer Abstimmung nach 
verschiedenen Steuerklassen gewählt werden. 
Aus der Wahl der Gemeindevertretung geht 
der Gemeinderat (Stadtrat) hervor. An der Spitze 
stehen in den Städten der Städteordnung der Ober- 
bürgermeister und als sein Vertreter der Bürger- 
meister, die besoldet sein müssen und Pen- 
sionsberechtigung haben, sonst der Bürger- 
meister, der besoldet sein kann, dazu kommen 
Gemeinderäte (Stadträte) in verschiedener Zahl. 
Die Wahl erfolgt für die Oberbürgermeister und 
Bürgermeister auf neun Jahre, für die übrigen 
Mitglieder auf sechs Jahre mit abwechselndem 
Ausscheiden. Einer Bestätigung bedarf es nicht. 
Die Gemeindevertretung (Bürgerausschuß) hat 
über die Gemeindeangelegenheiten zu beschließen 
und die Verwaltung zu überwachen. Sie tagt 
zwar unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
(Bürgermeisters), doch hat sie in den Städten der 
Städteordnung einen geschäftsleitenden Vorstand 
mit Obmann. Der Gemeinderat (Stadtrat) führt 
die Verwaltung, und zwar, soweit gesetzlich vor-
	        
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