Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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geschrieben, nach den Beschlüssen der Gemeinde- 
vertretung. 
Die Aufgaben der Gemeinde sind nicht er- 
schöpfend bestimmt. Einiges ist ihr gesetzlich 
auferlegt, anderes kann sie, ohne dazu gezwungen 
zu sein, in den Kreis ihrer Verwaltung hinein- 
ziehen. Im wesentlichen handelt es sich um Auf- 
gaben der örtlichen Wohlfahrtspflege. 
Die Verwaltung ist zu führen aus den eigenen 
Mitteln der Gemeinde. 
Hierher gehören einmal privatwirtschaftliche 
Einnahmen aus Grundbesitz, soweit die Erträge 
nicht den einzelnen Bürgern nach altem Her- 
kommen als Bürgergenuß zustehen, sowie aus ge- 
werblichen Unternehmungen. 
Die Gemeinde kann ferner Gebühren für 
einzelne Einrichtungen und Dienstleistungen und 
Beiträge für solche Veranstaltungen, die gewissen 
Teilen oder Angehörigen der Gemeinde besonders 
zustatten kommen, erheben. 
In letzter Linie ist auch die Gemeinde zur 
Erhebung von Steuern berechtigt. Mit Staats- 
genehmigung kann zunächst eine indirekte Steuer, 
eine Verbrauchssteuer von Gegenständen des ört- 
lichen Verbrauchs, unter gewissen reichs- und landes- 
rechtlichen Beschränkungen eingeführt werden. 
Dazu kommt die Hälfte der staatlichen Hunde- 
steuer nebst örtlichen Zuschlägen. Soweit das 
nicht ausreicht, ist auch eine direkte Besteuerung 
möglich. Der noch aufzubringende Gemeindeauf- 
wand wird auf das veranlagte Grund-, Häuser-, 
Gefäll-, Gewerb- und Kapitalrentensteuerkapital 
derart gleichmäßig ausgeschlagen, daß die Ka- 
pitalrentensteuerkapitalien mit drei Zehnteln, die 
Einkommensteueranschläge mit dem dreifachen 
ihres Betrages in Anrechnung kommen. 
Bornhak, Baden. 7
	        
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