Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Gemeinde kann ihre Bedürfnisse auch 
durch persönliche Dienste und durch Anleihen 
decken. Letztere bedürfen der Staatsgenehmigung, 
wenn sie nicht in demselben Jahre getilgt werden. 
Die ganze Verwaltung steht unter Staats- 
aufsicht. Nur ausnahmsweise kontrolliert der 
Staat durch Bestätigung oder Genehmigung die 
Zweckmäßigkeit, sonst nur die Gesetzmäßigkeit 
der kommunalen Verwaltungsakte. Der Staat 
hat zu diesem Zwecke das Recht der Kenntnis- 
nahme, kann Anordnungen treffen und diese durch 
Ordnungsstrafen gegen die Gemeindeorgane er- 
zwingen. Gegen diese Verfügungen haben jedoch 
die Betroffenen die Klage beim Verwaltungs- 
gerichtshofe.. Auch sonst können aus dem Ge- 
meindeverhältnisse sich ergebende Rechte durch 
Verwaltungsklage geltend gemacht werden. 
Mehrere kleinere Gemeinden können zu einem 
größeren Verbande zusammengelegt werden. Dann 
hat sowohl die einzelne Ortschaft wie die Samt- 
gemeinde ihre eigene Verwaltung. 
Die Gemeinden sind ferner in den mannig- 
fachsten Beziehungen der allgemeinen Landes- 
verwaltung des Staates dienstbar. 
Namentlich gehört hierher die Ortspolizei. 
Diese ist zwar den Gemeinden übertragen, aber 
nicht in kommunaler Freiheit, sondern der Bürger- 
meister hat sie auszuüben in Unterordnung unter 
die Staatspolizeibehörde Die Staatsregierung 
kann auch einzelne Zweige der Ortspolizei einer 
Staatsstelle übertragen.*) In diesem Falle haben 
die Gemeinden bestimmte Beiträge zu den persön- 
*) Das‘ist geschehen in den Städten Karlsruhe, Mann- 
heim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Konstanz und Baden, 
wo das Bezirksamt die Ortspolizei wahrnimmt, Den Ge- 
meinden bleibt hier nur,’die Gemarkungspolizei und die 
polizeiliche Vorkehr zur Sicherung der Gemeindeabgaben.
	        
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