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Die Gemeinde kann ihre Bedürfnisse auch
durch persönliche Dienste und durch Anleihen
decken. Letztere bedürfen der Staatsgenehmigung,
wenn sie nicht in demselben Jahre getilgt werden.
Die ganze Verwaltung steht unter Staats-
aufsicht. Nur ausnahmsweise kontrolliert der
Staat durch Bestätigung oder Genehmigung die
Zweckmäßigkeit, sonst nur die Gesetzmäßigkeit
der kommunalen Verwaltungsakte. Der Staat
hat zu diesem Zwecke das Recht der Kenntnis-
nahme, kann Anordnungen treffen und diese durch
Ordnungsstrafen gegen die Gemeindeorgane er-
zwingen. Gegen diese Verfügungen haben jedoch
die Betroffenen die Klage beim Verwaltungs-
gerichtshofe.. Auch sonst können aus dem Ge-
meindeverhältnisse sich ergebende Rechte durch
Verwaltungsklage geltend gemacht werden.
Mehrere kleinere Gemeinden können zu einem
größeren Verbande zusammengelegt werden. Dann
hat sowohl die einzelne Ortschaft wie die Samt-
gemeinde ihre eigene Verwaltung.
Die Gemeinden sind ferner in den mannig-
fachsten Beziehungen der allgemeinen Landes-
verwaltung des Staates dienstbar.
Namentlich gehört hierher die Ortspolizei.
Diese ist zwar den Gemeinden übertragen, aber
nicht in kommunaler Freiheit, sondern der Bürger-
meister hat sie auszuüben in Unterordnung unter
die Staatspolizeibehörde Die Staatsregierung
kann auch einzelne Zweige der Ortspolizei einer
Staatsstelle übertragen.*) In diesem Falle haben
die Gemeinden bestimmte Beiträge zu den persön-
*) Das‘ist geschehen in den Städten Karlsruhe, Mann-
heim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Konstanz und Baden,
wo das Bezirksamt die Ortspolizei wahrnimmt, Den Ge-
meinden bleibt hier nur,’die Gemarkungspolizei und die
polizeiliche Vorkehr zur Sicherung der Gemeindeabgaben.