Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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liche und 39 standesherrliche Ämter. An die 
Stelle der Provinzen traten 1810 zehn Kreise (See-, 
Donau-, Wiesen-, Kinzig-, Murg-, Pfinz-, Enz-, 
Neckar-, Odenwälder-, Main- und Tauberkreis), 
die wieder in Bezirke zerfielen. Diese Kreise 
wurden später auf sechs und 1831 auf vier (Unter-, 
Mittel-, Oberrhein- und Seekreis) vermindert. An 
der Spitze jedes Kreises stand eine kollegiale 
Kreisregierung, darunter die Bezirksämter. Eine 
neue Gestalt im Sinne der Dezentralisation und 
der Selbstverwaltung brachte dann endlich das 
Gesetz vom 5. Oktober 1863, die Organisation 
der inneren Verwaltung betreffend (R.Bl. 1863, 
Nr. XLIV, S. 99). 
Das Staatsgebiet zerfällt zunächst in 52 Amts- 
bezirke, für jeden von ihnen besteht ein Be- 
zirksamt. 
Das Bezirksamt ist bureaukratisch organisiert. 
Es wird in der Regel mit einem, nach Bedürfnis 
aber auch mit zwei oder mehr Beamten oder Hilfs- 
arbeitern besetzt, welche letzteren das Mini- 
sterium des Innern ernennt. Der Vorstand des 
Amtes (Bezirksamtmann) führt die Aufsicht über 
die anderen Beamten des Bezirksamtes, und seine 
Ansicht ist bei Meinungsverschiedenheiten maß- 
gebend. Im übrigen werden die Geschäfte unter 
die Beamten mit Genehmigung des Landeskom- 
missärs verteilt. 
Jedes Bezirksamt hat ferner einen Amts- 
revidenten für die Rechnungssachen und das er- 
forderliche Bureau- und Unterpersonal. 
Die Bezirksämter sind dem Ministerium des 
Innern und den von diesem ernannten Landes- 
kommissären in dienstlicher Beziehung unmiittel- 
bar untergeordnet, haben jedoch auch die Anord- 
nungen und Ersuchen anderer Behörden innerhalb 
ihres Geschäftskreises zu bewirken.
	        
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