Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Bezirksämter sind die Träger der inneren 
Verwaltung. Zu ihrem Geschäftskreise gehört 
daher präsumtiv alles, wofür nicht eine andere 
Behörde zuständig ist. 
Dem Bezirksamte steht zur Unterstützung bei 
der staatlichen Verwaltung ein Bezirksrat als 
kollegiale Behörde zur Seite. Er besteht aus 6—9 
durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn 
ausgezeichneten Bewohnern des Bezirks, die vom 
Ministerium des Innern auf vier Jahre unter hälf- 
tiger Erneuerung auf Grund einer dreimal so 
viele Namen enthaltenden Vorschlagsliste der 
Kreisversammlung ernannt werden. Das Amt ist 
ein Ehrenamt, das nicht abgelehnt werden darf. 
Der Bezirksrat wird vom Bezirksbeamten berufen, 
der in ihm den Vorsitz mit vollem Stimmrechte 
führt. 
Der Bezirksrat ist einmal Verwaltungsgericht 
erster Instanz. Außerdem hat er über gewisse, 
besonders aufgeführte Verwaltungssachen zu be- 
schließen. Hierher gehört die Notwendigkeit 
öffentlicher Bauten, gesetzliche Lasten der Ge- 
meinde, Staatsgenehmigung zu Gemeindebeschlüs- 
seh, wenn der Bezirksbeamte Anstand nimmt, Dis- 
ziplinargewalt über die Gemeindebeamten, Teil- 
barkeit der Liegenschaften, Schankkonzessionen, 
gewerbliche Anlagen, angefochtene kommunale 
‚Wahlen. Weitere Gegenstände können dem Be- 
zirksrate durch Regierungsverordnung zur Be- 
schlußfassung übertragen werden. Dauernde be- 
zirkspolizeiliche Vorschriften kann der Bezirks- 
beamte nur unter Zustimmung des Bezirksrates 
erlassen. Außerdem kann der Bezirksrat zur Be- 
ratung herangezogen werden bei allen Maßregeln, 
die das Interesse des Bezirks betreffen. 
Außer dem Bezirksrate als Kollegium sind 
auch dessen einzelne Mitglieder berufen, die
	        
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