102
Staatsverwaltung bei ‘der Lösung ihrer Aufgabe
zu unterstützen.
Indem man die Kreisregierungen aufhob und
ihre Geschäfte anderweitig verteilte, wurden nicht
als selbständige Mittelinstanz, sondern als Bevoll-
mächtigte des Ministeriums Landeskommissäre
bestellt, die im Ministerium Sitz und Stimme
behalten. Sie führen die unmittelbare Aufsicht
über die Amts- und Kreisverwaltung und deren
Beamte, und es kann ihnen ihr Wohnsitz außer-
halb angewiesen werden. Sie sind insbesondere be-
auftragt: 1. die Dienstführung der Beamten der
Staatsverwaltung, der Kreis- und Bezirksverbände
und Gemeinden zu überwachen, 2. Beschwerden
und sonstige Mängel zu untersuchen, in eiligen
Fällen selbst Anordnung zu treffen, sonst dem
Ministerium des Innern zu berichten, 3. anregend
und fördernd einzugreifen, 4. den Sitzungen der
Kreisversammlungen, der Kreisausschüsse und der
Bezirksräte nach Befinden beizuwohnen, 5. in
außerordentlichen Fällen sofortige Maßregeln zu
treffen. Endlich können den Landeskommissären
besondere Befugnisse hinsichtlich der Beaufsich-
tigung der Kommunalverbände und andere Zum
Ministerium des Innern gehörige Gegenstände
durch Verordnung zugewiesen werden.
Die vier Landeskommissäre haben ihren Sitz
in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Konstanz.
828. Die Kreis- und Bezirksverbände.*)
Die über die Gemeinde hinausgehenden wei-
teren Kommunalverbände sind eine Schöpfung des
Organisationsgesetzes vom 5. Oktober 1863. Doch
hat man diese Verbände nicht an die allgemeine
*) Vgl. Schenkel, Art. Kreis (Baden) bei v. Stengel,
Wörterbuch Bd. 1, S. 865 ff.