Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Staatsverwaltung bei ‘der Lösung ihrer Aufgabe 
zu unterstützen. 
Indem man die Kreisregierungen aufhob und 
ihre Geschäfte anderweitig verteilte, wurden nicht 
als selbständige Mittelinstanz, sondern als Bevoll- 
mächtigte des Ministeriums Landeskommissäre 
bestellt, die im Ministerium Sitz und Stimme 
behalten. Sie führen die unmittelbare Aufsicht 
über die Amts- und Kreisverwaltung und deren 
Beamte, und es kann ihnen ihr Wohnsitz außer- 
halb angewiesen werden. Sie sind insbesondere be- 
auftragt: 1. die Dienstführung der Beamten der 
Staatsverwaltung, der Kreis- und Bezirksverbände 
und Gemeinden zu überwachen, 2. Beschwerden 
und sonstige Mängel zu untersuchen, in eiligen 
Fällen selbst Anordnung zu treffen, sonst dem 
Ministerium des Innern zu berichten, 3. anregend 
und fördernd einzugreifen, 4. den Sitzungen der 
Kreisversammlungen, der Kreisausschüsse und der 
Bezirksräte nach Befinden beizuwohnen, 5. in 
außerordentlichen Fällen sofortige Maßregeln zu 
treffen. Endlich können den Landeskommissären 
besondere Befugnisse hinsichtlich der Beaufsich- 
tigung der Kommunalverbände und andere Zum 
Ministerium des Innern gehörige Gegenstände 
durch Verordnung zugewiesen werden. 
Die vier Landeskommissäre haben ihren Sitz 
in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Konstanz. 
828. Die Kreis- und Bezirksverbände.*) 
Die über die Gemeinde hinausgehenden wei- 
teren Kommunalverbände sind eine Schöpfung des 
Organisationsgesetzes vom 5. Oktober 1863. Doch 
hat man diese Verbände nicht an die allgemeine 
*) Vgl. Schenkel, Art. Kreis (Baden) bei v. Stengel, 
Wörterbuch Bd. 1, S. 865 ff.
	        
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