Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Das Staatsministerium ist eine ständige Be- 
hörde mit dem Sitze in Karlsruhe Den Vor- 
sitz führt der Großherzog selbst, in seiner Ab- 
wesenheit der Präsident des Staatsministeriums 
und vertretungsweise das dienstälteste Mitglied. 
Mitglieder des Staatsministeriums sind die Vor- 
stände (Minister oder Präsidenten) der einzelnen 
Fachministerien und etwa sonst ernannte Per- 
sonen. Die 1817 angeordnete Mitgliedschaft des 
Staatssekretärs des Kabinetts ist fortgefallen, da 
ein solcher nicht mehr ernannt wird. Außerdem 
kann der Präsident des Staatsministeriums in ge- 
eigneten Fällen auch andere Personen, wie Mini- 
sterialräte, die Vorstände der Zentralmittelstellen 
und den Oberstaatsanwalt, mit beratender Stimme 
zuziehen. 
Das Staatsministerium ist zwar formell eine 
Kollegialbehörde.e Doch kann von eigentlichen, 
nach der Mehrheit gefaßten Kollegialbeschlüssen 
nicht die Rede sein. Denn jeder Minister ist für 
die gesamte Regierungspolitik und damit auch 
für die Beschlüsse des Staatsministeriums ver- 
antwortlich, kann sich also niemals überstimmen 
lassen, sondern muß ausscheiden, wenn er glaubt, 
die Verantwortlichkeit für die Politik des Staats- 
ministeriums nicht tragen zu können. Nur wo 
das Staatsministerium eine richterliche Tätig- 
keit ausübt, entscheiden eigentliche Mehrheits- 
beschlüsse. 
Das Staatsministerium ist der Vereinigungs- 
punkt sämtlicher Ministerien. Durch seine Be- 
ratungen und Beschlüsse gehen daher die Gesetz- 
entwürfe und Ausführungsverordnungen und alle 
Angelegenheiten, bei denen nicht nur einzelnes 
Ministerium, sondern das Gesamtinteresse des 
Staates beteiligt ist. 
Neben dem Staatsministerium besteht das Ge-
	        
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