Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

112 
sich gegenüber einer obrigkeitlichen An- 
ordnung auf ein entgegenstehendes wohl- 
erworbenes Recht beruft; z. B. Privile- 
gium, Verjährung, da die ältere gemein- 
rechtliche Auffassung in jedem wohler- 
worbenen Rechte einen Gegenstand des 
Eigentums, also ein Privatrecht sah. 
Wenigstens muß, wenn die Obrigkeit auf 
ihrer Anordnung beharrt, für den Ein- 
griff in das Eigentum Entschädigung 
geleistet werden. Über die Frage des 
Eigentums wie über die Höhe der Ent- 
schädigung ist der Rechtsweg zulässig. 
Die badische Verfassungsurkunde trägt 
dieser Auffassung bei Erörterung der 
Gerichtsbarkeit in 8 14 mit dem Satze 
Rechnung: ‚Niemand kann gezwungen 
werden, sein Eigentum zu öffentlichen 
Zwecken abzugeben, als nach Beratung 
und Entscheidung des Staatsministe- 
riums und nach vorgängiger Entschädi- 
gun cc 
g. 
ß. Der Strafrechtsweg ist eröffnet gegen- 
über den zahlreichen Strafklauseln der 
Gesetze und Verordnungen, durch welche 
die Verwaltung in die Lage versetzt 
wird, ihre Anordnungen, namentlich auf 
polizeilichem Gebiete, zu erzwingen. Die 
hier angedrohten Strafen sind aber keine 
kriminellen, um einen Bruch der Rechts- 
ordnung zu sühnen, sondern allgemein 
angedrohter Verwaltungszwang zur Er- 
zwingung gewisser Handlungen und 
Unterlassungen. Indem das Gericht in 
dem Strafverfahren entscheidet, befindet 
es über die Berechtigung des allgemein 
angedrohten Verwritungszwanges im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.