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sich gegenüber einer obrigkeitlichen An-
ordnung auf ein entgegenstehendes wohl-
erworbenes Recht beruft; z. B. Privile-
gium, Verjährung, da die ältere gemein-
rechtliche Auffassung in jedem wohler-
worbenen Rechte einen Gegenstand des
Eigentums, also ein Privatrecht sah.
Wenigstens muß, wenn die Obrigkeit auf
ihrer Anordnung beharrt, für den Ein-
griff in das Eigentum Entschädigung
geleistet werden. Über die Frage des
Eigentums wie über die Höhe der Ent-
schädigung ist der Rechtsweg zulässig.
Die badische Verfassungsurkunde trägt
dieser Auffassung bei Erörterung der
Gerichtsbarkeit in 8 14 mit dem Satze
Rechnung: ‚Niemand kann gezwungen
werden, sein Eigentum zu öffentlichen
Zwecken abzugeben, als nach Beratung
und Entscheidung des Staatsministe-
riums und nach vorgängiger Entschädi-
gun cc
g.
ß. Der Strafrechtsweg ist eröffnet gegen-
über den zahlreichen Strafklauseln der
Gesetze und Verordnungen, durch welche
die Verwaltung in die Lage versetzt
wird, ihre Anordnungen, namentlich auf
polizeilichem Gebiete, zu erzwingen. Die
hier angedrohten Strafen sind aber keine
kriminellen, um einen Bruch der Rechts-
ordnung zu sühnen, sondern allgemein
angedrohter Verwaltungszwang zur Er-
zwingung gewisser Handlungen und
Unterlassungen. Indem das Gericht in
dem Strafverfahren entscheidet, befindet
es über die Berechtigung des allgemein
angedrohten Verwritungszwanges im