Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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einzelnen Falle, nicht aber über die 
Zweckmäßigkeit (Pol.Str.G.B. 8 24). 
c. Auf dem Gebiete der Finanzen findet gleich- 
falls der Zivil- wie der Strafrechtsweg statt. 
a. Der Zivilrechtsweg ist gegeben, wo der 
Staat. als Fiskus in privatwirtschaftliche 
Beziehungen eintritt, die an sich auch 
jeder Privatmann eingehen kann. Er 
unterliegt hier unbeschadet einzelner Pri- 
vilegien des Fiskus der gewöhnlichen 
Privatrechtsordnung und der Recht- 
sprechung der Zivilgerichte. Diese im 
Gegensatze zum römischen Rechte 
stehende und auch England und Frank- 
reich fremde Auffassung war gegeben 
durch den in ihren Anfängen wesentlich 
privatrechtlichen Charakter der deut- 
schen Landeshoheit. Die badische Ver- 
fassungsurkunde bringt sie zum Aus- 
drucke in dem Satze des $ 14: „Der 
großherzogliche Fiskus nimmt in allen 
aus privatrechtlichen Verhältnissen ent- 
springenden Streitigkeiten Recht vor den 
Landesgerichten.“ Dieser Rechtszustand 
ist jetzt auch reichsrechtlich durchge- 
führt durch 8 4 E.G. zur Z.P.O. Danach 
kann für bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten, für welche nach dem Gegenstande 
und der Art des Anspruchs der Rechts- 
weg zulässig ist, er deshalb landesrecht- 
lich nicht ausgeschlossen werden, weil 
als Partei der Fiskus, eine Gemeinde 
oder eine andere öffentliche Korporation 
beteiligt ist. Somit ist in allen privat- 
wirtschaftlichen Beziehungen des einzel- 
nen zur Verwaltung der privatrechtliche 
Rechtsschutz gegeben. 
Bornhak, Baden. 8
	        
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