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einzelnen Falle, nicht aber über die
Zweckmäßigkeit (Pol.Str.G.B. 8 24).
c. Auf dem Gebiete der Finanzen findet gleich-
falls der Zivil- wie der Strafrechtsweg statt.
a. Der Zivilrechtsweg ist gegeben, wo der
Staat. als Fiskus in privatwirtschaftliche
Beziehungen eintritt, die an sich auch
jeder Privatmann eingehen kann. Er
unterliegt hier unbeschadet einzelner Pri-
vilegien des Fiskus der gewöhnlichen
Privatrechtsordnung und der Recht-
sprechung der Zivilgerichte. Diese im
Gegensatze zum römischen Rechte
stehende und auch England und Frank-
reich fremde Auffassung war gegeben
durch den in ihren Anfängen wesentlich
privatrechtlichen Charakter der deut-
schen Landeshoheit. Die badische Ver-
fassungsurkunde bringt sie zum Aus-
drucke in dem Satze des $ 14: „Der
großherzogliche Fiskus nimmt in allen
aus privatrechtlichen Verhältnissen ent-
springenden Streitigkeiten Recht vor den
Landesgerichten.“ Dieser Rechtszustand
ist jetzt auch reichsrechtlich durchge-
führt durch 8 4 E.G. zur Z.P.O. Danach
kann für bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten, für welche nach dem Gegenstande
und der Art des Anspruchs der Rechts-
weg zulässig ist, er deshalb landesrecht-
lich nicht ausgeschlossen werden, weil
als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation
beteiligt ist. Somit ist in allen privat-
wirtschaftlichen Beziehungen des einzel-
nen zur Verwaltung der privatrechtliche
Rechtsschutz gegeben.
Bornhak, Baden. 8