Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Ferner genießt das wohlerworbene 
Recht auf dem Gebiete der. Finanzen 
denselben Rechtsschutz wie auf dem der 
inneren Verwaltung. Es ist also sowohl 
über die Frage des wohlerworbenen 
Rechtes selbst wie über .die der Ent- 
schädigung der ordentliche Zivilrechts- 
weg zulässig. 
ß. Der Strafrechtsweg ist eröffnet gegen- 
über den Strafklauseln der Finanz- 
gesetze. Diese bedrohen zum Teil in der 
Form des Sonderstrafrechtes wirkliche 
Straftaten, zum Teil handelt es sich um 
bloße Ordnungsstrafen, um Anordnungen 
der Verwaltung durch einen allgemein 
angedrohten Verwaltungszwang. Über 
dessen Berechtigung wird im Strafver- 
fahren entschieden. Die Verwaltungs- 
behörde hat dabei die Berechtigung zum 
Erlasse vorläufiger Strafbescheide nach 
88 459ff. Str.Pr.O. 
831. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. *) 
Das Bedürfnis eines wirksameren Rechts- 
schutzes gegenüber der Verwaltung, als solcher 
durch das gelegentliche Eingreifen der ordent- 
lichen Gerichte gegeben wurde, stellte sich zuerst 
im konstitutionellen Staate als Schranke gegen 
den Parteimißbrauch heraus. Theoretisch seit 
Mitte des 19. Jahrhunderts von Gneist und L. 
Stein gefordert, ist die Verwaltungsrechtspflege 
von Baden als dem ersten deutschen Staate in 
vorbildlicher Weise durchgeführt worden. Schon 
*) Vergl. Schenkel, Art. Verwaltungsgerichtsbarkeit 
(Baden) bei v. Stengel, Wörterbuch Bd. 2, S. 747 ff.; 
Röttinger, Die badische Verwaltungsrechtspflege. Heidel- 
berg 1887.
	        
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