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Ferner genießt das wohlerworbene
Recht auf dem Gebiete der. Finanzen
denselben Rechtsschutz wie auf dem der
inneren Verwaltung. Es ist also sowohl
über die Frage des wohlerworbenen
Rechtes selbst wie über .die der Ent-
schädigung der ordentliche Zivilrechts-
weg zulässig.
ß. Der Strafrechtsweg ist eröffnet gegen-
über den Strafklauseln der Finanz-
gesetze. Diese bedrohen zum Teil in der
Form des Sonderstrafrechtes wirkliche
Straftaten, zum Teil handelt es sich um
bloße Ordnungsstrafen, um Anordnungen
der Verwaltung durch einen allgemein
angedrohten Verwaltungszwang. Über
dessen Berechtigung wird im Strafver-
fahren entschieden. Die Verwaltungs-
behörde hat dabei die Berechtigung zum
Erlasse vorläufiger Strafbescheide nach
88 459ff. Str.Pr.O.
831. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. *)
Das Bedürfnis eines wirksameren Rechts-
schutzes gegenüber der Verwaltung, als solcher
durch das gelegentliche Eingreifen der ordent-
lichen Gerichte gegeben wurde, stellte sich zuerst
im konstitutionellen Staate als Schranke gegen
den Parteimißbrauch heraus. Theoretisch seit
Mitte des 19. Jahrhunderts von Gneist und L.
Stein gefordert, ist die Verwaltungsrechtspflege
von Baden als dem ersten deutschen Staate in
vorbildlicher Weise durchgeführt worden. Schon
*) Vergl. Schenkel, Art. Verwaltungsgerichtsbarkeit
(Baden) bei v. Stengel, Wörterbuch Bd. 2, S. 747 ff.;
Röttinger, Die badische Verwaltungsrechtspflege. Heidel-
berg 1887.