Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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in dem Organisationsgesetze vom. 5. Oktober 1863 
waren die später in anderen deutschen Staaten, 
namentlich in Preußen seit 1872, für die Selbst- 
verwaltung maßgebenden Reformideen durchge- 
führt, so die Verbindung der Selbstverwaltung 
und der Heranziehung des Laienelementes mit der 
Verwaltungsrechtspflege unter gleichzeitiger Be- 
gründung eines Verwaltungsgerichtshofes. Nach- 
dem schon durch das Gesetz vom 24. Februar 1880 
eine nähere Regelung erfolgt war, brachte das 
Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Ver- 
waltungsrechtspflege (G.u.V.Bl. Nr. XXI, S. 197), 
zu dem später noch einzelne Ergänzungen er- 
gangen sind, die jetzt geltende Grundlage der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist wie jede 
Rechtsprechung bestimmt zur Anwendung des 
Rechtes durch Vollzugsakte in richterlicher Un- 
abhängigkeit und in prozessualen Formen. Vom 
Zivilprozesse ist sie dadurch unterschieden, daß 
nicht notwendig über subjektive Rechte und 
Pflichten entschieden wird, da solche aus dem 
Verwaltungsrechte nur gelegentlich entstehen, 
wenn auch die Verwaltungsrechtspflege haupt- 
sächlich zum Schutze der individuellen Sphäre 
bestimmt ist. Im Gegensatze zum Strafprozesse 
wird durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein 
Bruch der Rechtsordnung zur Sühne gezogen. Der 
Verwaltungsrichter wendet die objektive Rechts- 
ordnung an. Dadurch übt er aber gleichzeitig 
eine Rechtskontrolle gegenüber den Verwaltungs- 
behörden und schützt die individuelle Sphäre. 
Gelegentlich wird dabei auch im Verwaltungs- 
prozesse über wirkliche subjektive Rechte ent- 
schieden. 
Während ferner der Zivilprozeß grundsätz- 
lich zur Entscheidung aller Privatrechtsstreitig- 
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