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in dem Organisationsgesetze vom. 5. Oktober 1863
waren die später in anderen deutschen Staaten,
namentlich in Preußen seit 1872, für die Selbst-
verwaltung maßgebenden Reformideen durchge-
führt, so die Verbindung der Selbstverwaltung
und der Heranziehung des Laienelementes mit der
Verwaltungsrechtspflege unter gleichzeitiger Be-
gründung eines Verwaltungsgerichtshofes. Nach-
dem schon durch das Gesetz vom 24. Februar 1880
eine nähere Regelung erfolgt war, brachte das
Gesetz vom 14. Juni 1884, betreffend die Ver-
waltungsrechtspflege (G.u.V.Bl. Nr. XXI, S. 197),
zu dem später noch einzelne Ergänzungen er-
gangen sind, die jetzt geltende Grundlage der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist wie jede
Rechtsprechung bestimmt zur Anwendung des
Rechtes durch Vollzugsakte in richterlicher Un-
abhängigkeit und in prozessualen Formen. Vom
Zivilprozesse ist sie dadurch unterschieden, daß
nicht notwendig über subjektive Rechte und
Pflichten entschieden wird, da solche aus dem
Verwaltungsrechte nur gelegentlich entstehen,
wenn auch die Verwaltungsrechtspflege haupt-
sächlich zum Schutze der individuellen Sphäre
bestimmt ist. Im Gegensatze zum Strafprozesse
wird durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit kein
Bruch der Rechtsordnung zur Sühne gezogen. Der
Verwaltungsrichter wendet die objektive Rechts-
ordnung an. Dadurch übt er aber gleichzeitig
eine Rechtskontrolle gegenüber den Verwaltungs-
behörden und schützt die individuelle Sphäre.
Gelegentlich wird dabei auch im Verwaltungs-
prozesse über wirkliche subjektive Rechte ent-
schieden.
Während ferner der Zivilprozeß grundsätz-
lich zur Entscheidung aller Privatrechtsstreitig-
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