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keiten, der Strafprozeß grundsätzlich zur Ent-
scheidung aller Strafsachen bestimmt ist, greift
die Verwaltungsrechtspflege keineswegs in allen
streitigen Verwaltungssachen Platz. Denn die
Tätigkeit der Verwaltung ist gar nicht allgemein
zu einer Nachprüfung im Rechtswege geeignet.
Vermöge der sogenannten Enumerationsmethode
sind vielmehr die Fälle kasuistisch herausge-
griffen, in denen der Verwaltungsrechtsweg statt-
findet. Er kann also immer nur beschritten werden
auf Grund einer besonderen Ermächtigungsklausel.
Die einzelnen Fälle sind im Gesetze in besonderen
Gruppen zusammengefaßt.
Die Verwaltungsgerichte sind in zwei Stufen
organisiert.
Gericht erster Instanz sind die Bezirksräte
(vgl. 8 27), bei denen das Berufsbeamtentum und
das Laienelement zusammenwirken. Sie sind
nicht nur mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit be-
traut, entscheiden aber in dieser mit richterlicher
Unabhängigkeit. Zur Beschlußfassung ist die An-
wesenheit der Bezirksbeamten und von mindestens
vier anderen Mitgliedern notwendig.
Gericht zweiter Instanz über den Bezirksräten
und in gewissen Fällen einzige Instanz ist der
Verwaltungsgerichtshof. Er besteht nur aus Be-
rufsbeamten und dient nur der Verwaltungsrechts-
pflege. Er ist besetzt mit dem Präsidenten und
der erforderlichen Anzahl von Räten, die zum
Richteramte befähigt sein müssen. Ersatzrichter
werden ohne Entschädigung aus der Zahl der Ober-
landesgerichtsräte berufen. Beschlußfähig ist der
Verwaltungsgerichtshof bei Anwesenheit von min-
destens fünf Mitgliedern.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich für
Ansprüche in Beziehung auf ein Grundstück durch
die belegene Sache, für Streitigkeiten zwischen