Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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keiten, der Strafprozeß grundsätzlich zur Ent- 
scheidung aller Strafsachen bestimmt ist, greift 
die Verwaltungsrechtspflege keineswegs in allen 
streitigen Verwaltungssachen Platz. Denn die 
Tätigkeit der Verwaltung ist gar nicht allgemein 
zu einer Nachprüfung im Rechtswege geeignet. 
Vermöge der sogenannten Enumerationsmethode 
sind vielmehr die Fälle kasuistisch herausge- 
griffen, in denen der Verwaltungsrechtsweg statt- 
findet. Er kann also immer nur beschritten werden 
auf Grund einer besonderen Ermächtigungsklausel. 
Die einzelnen Fälle sind im Gesetze in besonderen 
Gruppen zusammengefaßt. 
Die Verwaltungsgerichte sind in zwei Stufen 
organisiert. 
Gericht erster Instanz sind die Bezirksräte 
(vgl. 8 27), bei denen das Berufsbeamtentum und 
das Laienelement zusammenwirken. Sie sind 
nicht nur mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit be- 
traut, entscheiden aber in dieser mit richterlicher 
Unabhängigkeit. Zur Beschlußfassung ist die An- 
wesenheit der Bezirksbeamten und von mindestens 
vier anderen Mitgliedern notwendig. 
Gericht zweiter Instanz über den Bezirksräten 
und in gewissen Fällen einzige Instanz ist der 
Verwaltungsgerichtshof. Er besteht nur aus Be- 
rufsbeamten und dient nur der Verwaltungsrechts- 
pflege. Er ist besetzt mit dem Präsidenten und 
der erforderlichen Anzahl von Räten, die zum 
Richteramte befähigt sein müssen. Ersatzrichter 
werden ohne Entschädigung aus der Zahl der Ober- 
landesgerichtsräte berufen. Beschlußfähig ist der 
Verwaltungsgerichtshof bei Anwesenheit von min- 
destens fünf Mitgliedern. 
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich für 
Ansprüche in Beziehung auf ein Grundstück durch 
die belegene Sache, für Streitigkeiten zwischen
	        
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