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einem Verbande und seinen Angehörigen durch
den Sitz des Verbandes, im übrigen durch den
Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.
Die leitenden Prozeßmaximen weichen zum
Teile von denen in anderen Verfahrensarten ab.
Die Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses, wo-
nach der Richter nur das Vorbringen der Parteien
berücksichtigen darf, findet im Verwaltungs-
prozesse nicht statt, da es sich nicht um der
Ausübung nach verzichtbare Rechte handelt. Der
Verwaltungsprozeß ist vielmehr wie das Straf-
verfahren inquisitorisch, der Richter hat von Amts
wegen die Wahrheit zu erforschen, ohne an Partei-
vorbringen gebunden zu sein. Das Verfahren ist
ferner zwar grundsätzlich mündlich, doch kann
auch eine Entscheidung allein auf Grund der
Akten stattfinden. Das Verfahren ist endlich
öffentlich, vorbehaltlich des Ausschlusses der
Öffentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit und
Ordnung.
Dem Charakter der Rechtskontrolle entspricht
es, daß Anlaß zu einem Verwaltungsprozesse
regelmäßig die Anordnung einer Behörde gibt,
wodurch sich jemand verletzt glaubt. Die Be-
hörde, welche durch Kommissare vertreten wird,
erscheint daher in der Beklagtenrolle. Die Par-
teien vertreten nicht entgegenstehende materielle
Rechte, sondern sind bloße Formalparteien. Die
Beiladung Dritter, deren Interesse berührt wird,
ist dabei zulässig.
Die Klage, die innerhalb eines Monats, aus-
nahmsweise 14 Tagen nach Empfang der anzu-
fechtenden Entscheidung zu erheben ist, muß
außer den Formalien Geschichtserzählung, Grund
des Anspruchs und einen Antrag enthalten. Die
Klageerhebung erfolgt schriftlich oder zu Pro-
tokoll. Daran schließt sich, soweit erforderlich,