Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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einem Verbande und seinen Angehörigen durch 
den Sitz des Verbandes, im übrigen durch den 
Wohnsitz oder Sitz des Beklagten. 
Die leitenden Prozeßmaximen weichen zum 
Teile von denen in anderen Verfahrensarten ab. 
Die Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses, wo- 
nach der Richter nur das Vorbringen der Parteien 
berücksichtigen darf, findet im Verwaltungs- 
prozesse nicht statt, da es sich nicht um der 
Ausübung nach verzichtbare Rechte handelt. Der 
Verwaltungsprozeß ist vielmehr wie das Straf- 
verfahren inquisitorisch, der Richter hat von Amts 
wegen die Wahrheit zu erforschen, ohne an Partei- 
vorbringen gebunden zu sein. Das Verfahren ist 
ferner zwar grundsätzlich mündlich, doch kann 
auch eine Entscheidung allein auf Grund der 
Akten stattfinden. Das Verfahren ist endlich 
öffentlich, vorbehaltlich des Ausschlusses der 
Öffentlichkeit aus Gründen der Sittlichkeit und 
Ordnung. 
Dem Charakter der Rechtskontrolle entspricht 
es, daß Anlaß zu einem Verwaltungsprozesse 
regelmäßig die Anordnung einer Behörde gibt, 
wodurch sich jemand verletzt glaubt. Die Be- 
hörde, welche durch Kommissare vertreten wird, 
erscheint daher in der Beklagtenrolle. Die Par- 
teien vertreten nicht entgegenstehende materielle 
Rechte, sondern sind bloße Formalparteien. Die 
Beiladung Dritter, deren Interesse berührt wird, 
ist dabei zulässig. 
Die Klage, die innerhalb eines Monats, aus- 
nahmsweise 14 Tagen nach Empfang der anzu- 
fechtenden Entscheidung zu erheben ist, muß 
außer den Formalien Geschichtserzählung, Grund 
des Anspruchs und einen Antrag enthalten. Die 
Klageerhebung erfolgt schriftlich oder zu Pro- 
tokoll. Daran schließt sich, soweit erforderlich,
	        
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