Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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der weitere Schriftenwechsel. Der Vorsitzende 
kann schon vor der mündlichen Verhandlung ge- 
eignete Erhebungen machen. 
In der mündlichen Verhandlung tragen die 
Parteien die Sache vor. Doch kann auch, beim 
Bezirksrate aber nur, wenn eine Partei es aus- 
drücklich beantragt, auf Vortrag eines Bericht- 
erstatters nach Lage der Akten entschieden 
werden. 
Die Beweismittel sind die gewöhnlichen. Be- 
weis durch Eid ist jedoch ausgeschlossen, soweit 
nicht besondere gesetzliche Bestimmungen dies 
Beweismittel zulassen. Im übrigen herrscht voll- 
ständig freie Beweiswürdigung. 
Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Klage 
als unzulässig verwerfen. Sonst ist jede andere 
Beendigung des Verfahrens als durch Urteil aus- 
geschlossen. Vergleich, Anerkenntnis und Ver- 
säumnisurteil verbieten sich durch den inquisitori- 
schen Charakter des Verfahrens. 
Das Urteil ist mündlich zu verkünden und 
in der üblichen Weise schriftlich mit Gründen 
abzufassen. Es wird zwar der formellen Rechts- 
kraft fähig und damit unanfechtbar. Eine 
materielle Rechtskraft derart, daß damit das 
Rechtsverhältnis unter den Parteien dauernd fest- 
gestellt wird, ist aber nur insoweit möglich, als 
über subjektive Rechte entschieden wird. Sonst 
steht der Wiedererhebung derselben Klage, 
namentlich bei Änderung der tatsächlichen Ver- 
hältnisse, die Rechtskraft eines früheren Urteils 
nicht entgegen. 
Gegen Urteile des Bezirksrates haben die 
Parteien, aus Gründen des öffentlichen Interesses 
auch der Vorsitzende, binnen Monatsfrist das 
Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichts-
	        
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