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der weitere Schriftenwechsel. Der Vorsitzende
kann schon vor der mündlichen Verhandlung ge-
eignete Erhebungen machen.
In der mündlichen Verhandlung tragen die
Parteien die Sache vor. Doch kann auch, beim
Bezirksrate aber nur, wenn eine Partei es aus-
drücklich beantragt, auf Vortrag eines Bericht-
erstatters nach Lage der Akten entschieden
werden.
Die Beweismittel sind die gewöhnlichen. Be-
weis durch Eid ist jedoch ausgeschlossen, soweit
nicht besondere gesetzliche Bestimmungen dies
Beweismittel zulassen. Im übrigen herrscht voll-
ständig freie Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Klage
als unzulässig verwerfen. Sonst ist jede andere
Beendigung des Verfahrens als durch Urteil aus-
geschlossen. Vergleich, Anerkenntnis und Ver-
säumnisurteil verbieten sich durch den inquisitori-
schen Charakter des Verfahrens.
Das Urteil ist mündlich zu verkünden und
in der üblichen Weise schriftlich mit Gründen
abzufassen. Es wird zwar der formellen Rechts-
kraft fähig und damit unanfechtbar. Eine
materielle Rechtskraft derart, daß damit das
Rechtsverhältnis unter den Parteien dauernd fest-
gestellt wird, ist aber nur insoweit möglich, als
über subjektive Rechte entschieden wird. Sonst
steht der Wiedererhebung derselben Klage,
namentlich bei Änderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse, die Rechtskraft eines früheren Urteils
nicht entgegen.
Gegen Urteile des Bezirksrates haben die
Parteien, aus Gründen des öffentlichen Interesses
auch der Vorsitzende, binnen Monatsfrist das
Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichts-