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hof. Nach dem Schriftenwechsel spielt sich das
Verfahren ebenso ab wie in erster Instanz.
Gegen einzelne Entscheidungen des Bezirks-
rates oder seines Vorsitzenden ist auch die Be-
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richtshofes hat der Vertreter des Staatsinteresses
die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständig-
keit ader Gewaltüberschreitung binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Urteils. Über die
Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Kom-
getenzgerichtshof (vgl. $ 33).
Endlich kann gegenüber rechtskräftigen Ur-
teilen der Verwaltungsgerichte die Wiederauf-
nahme des Verfahrens unter denselben Voraus-
setzungen stattfinden wie nach der Zivilprozeß-
ordnung.
Die Zwangsvollstreckung findet erst nach
Rechtskraft der Urteile statt. Ihr Vollzug er-
folgt durch die Verwaltungsbehörden im Ver-
waltungsverfahren. In den meisten Fällen, bei
denen es sich um Anfechtung einer Verfügung
handelt, wird es jedoch einer Zwangsvoll-
streckung, abgesehen von den Kosten, gar nicht
bedürfen.
8 32. Verfahren in Verwaltungssachen.
Auch abgesehen von der förmlichen Verwal-
tungsgerichtsbarkeit ist das Verfahren in Ver-
waltungssachen durch landesherrliche Verordnung
vom 31. August 1884 (G.u.V.Bl. Nr. XXXV,
8.385) geregelt und damit zu einem prozeßähnlichen
Parteiverfahren gemacht. Doch sind nicht wie
beim preußischen Beschlußverfahren besondere
Beschlußsachen zu einem förmlichen Verfahren
herausgehoben, sondern die ziemlich elastischen