Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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hof. Nach dem Schriftenwechsel spielt sich das 
Verfahren ebenso ab wie in erster Instanz. 
Gegen einzelne Entscheidungen des Bezirks- 
rates oder seines Vorsitzenden ist auch die Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegeben. 
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsge- 
richtshofes hat der Vertreter des Staatsinteresses 
die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständig- 
keit ader Gewaltüberschreitung binnen zwei 
Wochen nach Zustellung des Urteils. Über die 
Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Kom- 
getenzgerichtshof (vgl. $ 33). 
Endlich kann gegenüber rechtskräftigen Ur- 
teilen der Verwaltungsgerichte die Wiederauf- 
nahme des Verfahrens unter denselben Voraus- 
setzungen stattfinden wie nach der Zivilprozeß- 
ordnung. 
Die Zwangsvollstreckung findet erst nach 
Rechtskraft der Urteile statt. Ihr Vollzug er- 
folgt durch die Verwaltungsbehörden im Ver- 
waltungsverfahren. In den meisten Fällen, bei 
denen es sich um Anfechtung einer Verfügung 
handelt, wird es jedoch einer Zwangsvoll- 
streckung, abgesehen von den Kosten, gar nicht 
bedürfen. 
8 32. Verfahren in Verwaltungssachen. 
Auch abgesehen von der förmlichen Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit ist das Verfahren in Ver- 
waltungssachen durch landesherrliche Verordnung 
vom 31. August 1884 (G.u.V.Bl. Nr. XXXV, 
8.385) geregelt und damit zu einem prozeßähnlichen 
Parteiverfahren gemacht. Doch sind nicht wie 
beim preußischen Beschlußverfahren besondere 
Beschlußsachen zu einem förmlichen Verfahren 
herausgehoben, sondern die ziemlich elastischen
	        
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