Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Kompetenzgerichtshof besteht aus 13 Mit- 
gliedern, von denen 8 dem Oberlandesgerichte an- 
gehören müssen. Die übrigen werden aus der 
Zahl der höheren Verwaltungsbeamten oder der 
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes berufen. 
Die Ernennung erfolgt durch den Landesherren 
für die Dauer des Hauptamtes. Der Kompetenz- 
gerichtshof steht unmittelbar unter dem Staats- 
ministerium. Er entscheidet in der Besetzung von 
7 Mitgliedern, von denen 4 dem Oberlandesgerichte 
angehören müssen. 
Positiver Konflikt liegt vor, wenn eine Sache 
vor den Gerichten schwebt, die Verwaltungs- 
behörde aber sich für zuständig hält, nicht da- 
gegen in dem umgekehrten Falle Er ist aus- 
geschlossen, wenn das Gericht die Zulässigkeit 
des Rechtsweges bereits rechtskräftig ausge- 
sprochen hat. Die Erhebung steht den durch 
landesherrliche Verordnung bestimmten Zentral- 
verwaltungsbehörden zu. Sie erfolgt durch eine 
begründete Erklärung an das Gericht. Dieses 
stellt dann unter Mitteilung an die Parteien das 
Verfahren ein und übersendet die Akten dem 
Kompetenzgerichtshofe. Damit wird der Lauf 
der Fristen, namentlich der Notfristen, ım Pro- 
zesse gehemmt. Auch ist die Zwangsvollstreckung 
bis zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes un- 
zulässig. 
Negativer Konflikt liegt vor, wenn sowohl das 
Gericht wie die Verwaltungsbehörde sich end- 
gültig für unzuständig erklärt haben. Seitens 
des Gerichts muß hier also — anders als beim 
positiven Konflikte — ein rechtskräftiges Urteil 
vorliegen, das durch den Kompetenzgerichtshof 
aufgehoben werden kann. Zur Anrufung des 
Kompetenzgerichtshofes ist hier jede beteiligte 
Partei befugt. Sie reicht zu diesem Zwecke ein
	        
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