Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

128 
von Einrichtungen und Hilfsmitteln wirke. Allein 
auch auf dem Gebiete der Pflege kann die staat- 
liche Zwangsgewalt nach den mannigfachsten 
Richtungen nicht entbehrt werden, und auf polizei- 
lichem Gebiete ist sie andererseits vielfach über- 
flüssig. Die Mittel für die Verwirklichung der 
Staatsaufgaben können also für die Unterschei- 
dung nicht maßgebend sein, sondern die Auf- 
gaben selbst. Die Polizei hat es mit der Wahrung 
der Sicherheit und Ordnung und mit der Abwehr 
von Gefahren für diese zu tun, die Pflege wirkt 
darüber hinaus positiv. 
Dabei lassen sich aber Polizei und Pflege 
gar nicht scharf voneinander sondern, die ganze 
innere Verwaltung ist vielmehr von beiden durch- 
setzt. Insbesondere hat jede pflegende Tätigkeit 
des Staates die schützende polizeiliche Wirksam- 
keit zur notwendigen Voraussetzung. 
Die verwaltungsrechtliche Bedeutung der 
Polizei liegt darin, daß allein auf polizeilichem 
Gebiete die Behörde mit allgemeinen Zwangs- 
befugnissen ausgestattet ist, wie solche das 
Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 
(R.Bl. Nr. XLVII, S. 439) mit seinen zahlreichen 
Ergänzungen darbietet. Überall, wo staatliche 
Pflege vorliegt, bedarf dagegen die Behörde zum 
Einschreiten einer besonderen gesetzlichen Er- 
mächtigung. 
$ 35. Organe und Formen der Polizei- 
verwaltung. 
Die Organisation der Polizeiverwaltung fällt 
im wesentlichen zusammen mit derjenigen der 
allgemeinen Landesverwaltung überhaupt. 
Träger der Ortspolizeiverwaltung ist hiernach 
der Bürgermeister, aber nicht in kommunaler 
Selbständigkeit, sondern unter stetiger Aufsicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.