Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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des Bezirksamtes. Dieses kann den Bürgermeister 
nicht nur mit Anweisungen versehen, sondern 
auch Fälle, die zur Zuständigkeit des Bürger- 
meisters gehören, zur Erledigung unmittelbar an 
sich ziehen. Dem Staate bleibt es auch unbe- 
nommen, für einzelne Zweige der Polizei be- 
sondere staatliche Behörden zu errichten. *) 
Die höheren Polizeibehörden sind das Bezirks- 
amt, über diesem der. Landeskommissär und end- 
lich das Ministerium des Innern. 
Die polizeiliche Exekutive ist eine dreifache. 
Der örtlichen Polizeibehörde ist eine Polizei- 
mannschaft unter verschiedenen Bezeichnungen, 
wie Ortspolizeidiener, Feldhüter usw., unterstellt. 
Diese befinden sich in einem Dienstverhältnisse 
zur einzelnen Gemeinde. 
In den Städten mit Staatspolizei besteht eine 
Schutzmannschaft. Hier handelt es sich um 
staatliche Beamte. 
Endlich gibt es nach dem mehrfach abgeänder- 
ten Gesetze über die Gendarmerie vom 31. De- 
zember 1831 (R.Bl. 1832 Nr. III, S. 46) zur Hand- 
habung der öffentlichen Ordnung im ganzen Um- 
fange des Großherzogtums ein Gendarmeriekorps. 
Dieses ist militärisch organisiert mit Offizieren, 
Unteroffizieren und Mannschaften, die unter 
Militärgerichtsbarkeit stehen. In militärischer 
Hinsicht steht der Kommandant unmittelbar unter 
dem Großherzoge, das Korps als zusammenhängen- 
des Ganzes ist vermöge seines Zweckes dem Mini- 
sterium des Innern unterstellt. Dieses allein er- 
teilt auch dem Kommandeur die entsprechenden 
Dienstbefehle. Anderen Zivilbehörden ist die Gen- 
darmerie nicht untergeordnet, diese müssen sie 
vielmehr ersuchen. 
*) Über besondere staatliche Polizeibehörden in den 
größeren Städten vgl. $ 26. 
Bornhak, Baden, 9
	        
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