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Die Gendarmerie ist zum Waffengebrauche be-
fugt 1. zur Notwehr, 2. zur Verteidigung an-
vertrauter Personen oder Güter gegen Gewalt,
3. zur Vollziehung der Aufträge gegen gewalt-
samen Widerstand auf ausdrückliche Anweisung
der Behörde oder des vorgesetzten Offiziers,
4. gegen entfliehende schwere Verbrecher oder
gefährliche Gefangene.
Nach Art. 13 der Militärkonvention vom
25. November 1870 wird bei Störungen der öffent-
lichen Ruhe auf Ersuchen der Zivilbehörde das
Militär zur Verfügung gestellt. Die Anordnung
und Leitung geht dann bis zur Wiederherstellung
der Ruhe auf den Militärbefehlshaber über. Das
Militär hat zur Erfüllung seiner Aufgabe auch
das Recht des Waffengebrauchs.
Die Erklärung des Belagerungszustandes kann
dagegen nur durch den Kaiser erfolgen. Sie ruht
auf der reichsrechtlichen Grundlage des Art. 68
R.V. und des preußischen Gesetzes vom 4. Juli
1851.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Polizei
allgemeine Anordnungen, Polizeiverordnungen,
oder solche an eine einzelne Person, Polizeiver-
fügungen, erlassen. *)
Ein unbeschränktes Polizeiverordnungsrecht
kennt das badische Recht im Anschlusse an das
französische nicht. Vielmehr muß die Straf-
androhung für Zuwiderhandeln gegen gewisse
polizeiliche Anordnungen im Gesetze enthalten
sein. Solche polizeilichen Blankettstrafgesetze ent-
hält zum Teil das Reichsstrafgesetzbuch selbst in
seinem Übertretungsabschnitte, im übrigen sind sie
durch das Polizeistrafgesetzbuch gegeben. Die Po-
lizei erläßt nur die eingehenderen Gebote und Ver-
.*) Vgl. Thoma, Der Polizeibefehl im badischen‘ Rechte,
Teil I, Tübingen 1906,