Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Gendarmerie ist zum Waffengebrauche be- 
fugt 1. zur Notwehr, 2. zur Verteidigung an- 
vertrauter Personen oder Güter gegen Gewalt, 
3. zur Vollziehung der Aufträge gegen gewalt- 
samen Widerstand auf ausdrückliche Anweisung 
der Behörde oder des vorgesetzten Offiziers, 
4. gegen entfliehende schwere Verbrecher oder 
gefährliche Gefangene. 
Nach Art. 13 der Militärkonvention vom 
25. November 1870 wird bei Störungen der öffent- 
lichen Ruhe auf Ersuchen der Zivilbehörde das 
Militär zur Verfügung gestellt. Die Anordnung 
und Leitung geht dann bis zur Wiederherstellung 
der Ruhe auf den Militärbefehlshaber über. Das 
Militär hat zur Erfüllung seiner Aufgabe auch 
das Recht des Waffengebrauchs. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes kann 
dagegen nur durch den Kaiser erfolgen. Sie ruht 
auf der reichsrechtlichen Grundlage des Art. 68 
R.V. und des preußischen Gesetzes vom 4. Juli 
1851. 
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Polizei 
allgemeine Anordnungen, Polizeiverordnungen, 
oder solche an eine einzelne Person, Polizeiver- 
fügungen, erlassen. *) 
Ein unbeschränktes Polizeiverordnungsrecht 
kennt das badische Recht im Anschlusse an das 
französische nicht. Vielmehr muß die Straf- 
androhung für Zuwiderhandeln gegen gewisse 
polizeiliche Anordnungen im Gesetze enthalten 
sein. Solche polizeilichen Blankettstrafgesetze ent- 
hält zum Teil das Reichsstrafgesetzbuch selbst in 
seinem Übertretungsabschnitte, im übrigen sind sie 
durch das Polizeistrafgesetzbuch gegeben. Die Po- 
lizei erläßt nur die eingehenderen Gebote und Ver- 
.*) Vgl. Thoma, Der Polizeibefehl im badischen‘ Rechte, 
Teil I, Tübingen 1906,
	        
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