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bote, deren Verletzung bereits gesetzlich mit
Strafe bedroht ist. *)
Solche Vorschriften können ergehen als be-
zirkspolizeiliche für den Amtsbezirk oder eine
Mehrheit von Gemeinden, als ortspolizeiliche für
eine Ortschaft oder Gemeindemarkung. Zuständig
ist im ersten Falle das Bezirksamt, im letzten
die Ortspolizeibehörde, in der Regel der Bürger-
meister, und zwar, wenn es sich um fortdauernd
geltende Anordnungen handelt, unter Zustimmung
des Bezirksrates bzw. des Gemeinderates. Nur
in dringenden Fällen öffentlichen Interesses
können auch Landesherr und Ministerien orts-
und bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen.
Die Verkündigung erfolgt im Amtsblatte. Der
Landeskommissär hat binnen 30 Tagen ein Ein-
spruchsrecht.
Die Festsetzung der Strafen erfolgt im ge-
wöhnlichen Strafverfahren, womit gleichzeitig die
Gerichte eine Rechtskontrolle über die Gültig-
keit der polizeilichen Vorschriften ausüben. Nach
88 Ad3ff. Str.Pr.O., 8$ 124ff. des badischen Ein-
führungsgesetzes vom 3. März 1879 können nur
die Bezirksämter unbedingt, die Bürgermeister
innerhalb gewisser Grenzen die Strafe vorläufig
festsetzen, unbeschadet des Rechtes des Beschul-
digten, dagegen binnen einer Woche auf gericht-
liche Entscheidung anzutragen.
Polizeiverfügungen ergehen an eine bestimmte
einzelne Person.
Solche können einmal nach $ 30 Pol.Str.G.B.
erlassen werden innerhalb des Rahmens jenes Ge-
setzbuches zur Beseitigung rechts- und ordnungs-
widriger Zustände. Wenn die Maßregel nicht
anders durchführbar erscheint, ist auch persön-
*) Vgl. Schusser, Das badische Polizeistrafrecht, Tauber-
bischofsheim 1888,