Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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bote, deren Verletzung bereits gesetzlich mit 
Strafe bedroht ist. *) 
Solche Vorschriften können ergehen als be- 
zirkspolizeiliche für den Amtsbezirk oder eine 
Mehrheit von Gemeinden, als ortspolizeiliche für 
eine Ortschaft oder Gemeindemarkung. Zuständig 
ist im ersten Falle das Bezirksamt, im letzten 
die Ortspolizeibehörde, in der Regel der Bürger- 
meister, und zwar, wenn es sich um fortdauernd 
geltende Anordnungen handelt, unter Zustimmung 
des Bezirksrates bzw. des Gemeinderates. Nur 
in dringenden Fällen öffentlichen Interesses 
können auch Landesherr und Ministerien orts- 
und bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
Die Verkündigung erfolgt im Amtsblatte. Der 
Landeskommissär hat binnen 30 Tagen ein Ein- 
spruchsrecht. 
Die Festsetzung der Strafen erfolgt im ge- 
wöhnlichen Strafverfahren, womit gleichzeitig die 
Gerichte eine Rechtskontrolle über die Gültig- 
keit der polizeilichen Vorschriften ausüben. Nach 
88 Ad3ff. Str.Pr.O., 8$ 124ff. des badischen Ein- 
führungsgesetzes vom 3. März 1879 können nur 
die Bezirksämter unbedingt, die Bürgermeister 
innerhalb gewisser Grenzen die Strafe vorläufig 
festsetzen, unbeschadet des Rechtes des Beschul- 
digten, dagegen binnen einer Woche auf gericht- 
liche Entscheidung anzutragen. 
Polizeiverfügungen ergehen an eine bestimmte 
einzelne Person. 
Solche können einmal nach $ 30 Pol.Str.G.B. 
erlassen werden innerhalb des Rahmens jenes Ge- 
setzbuches zur Beseitigung rechts- und ordnungs- 
widriger Zustände. Wenn die Maßregel nicht 
anders durchführbar erscheint, ist auch persön- 
*) Vgl. Schusser, Das badische Polizeistrafrecht, Tauber- 
bischofsheim 1888,
	        
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