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den Wahlberechtigten zum Reichstage unbe-
schadet landesgesetzlicher Anzeigepflicht und
Überwachung das Vereins- und Versammlungs-
recht in geschlossenen Räumen gibt. und nach
8 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
Militärpersonen einschließlich der Militärbeamten
die Teilnahme an politischen Vereinen und Ver-
sammlungen verbietet. Im übrigen ist die Re-
gelung eine landesrechtliche, in Baden durch die
Verordnung vom 21. November 1867 (R.Bl.
Nr. LIV, S. 540) und das Vollz.Ges. vom 23. De-
zember 1871 zum R.Str.G.B.
Danach bedürfen nur bewaffnete Vereine mit
militärischer Einrichtung oder zu militärischen
Übungen der‘ Staatsgenehmigung; die Behörde
kann auch über die Mitglieder und die Vereins-
verhältnisse nähere Auskunft verlangen. Vereine,
welche den Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit
zuwiderlaufen, den Staat oder die öffentliche
Sicherheit gefährden, können vom Ministerium
des Innern, in dringenden Fällen einstweilen auf
14 Tage vom Bezirksamte verboten werden, ebenso
Fortsetzungen der verbotenen Vereine oder die
Teilnahme an auswärtigen.
Volksversammlungen unbewaffneter Teil-
nehmer sind zulässig, solche unter freiem Himmel
nur nach 48 Stunden vorher erfolgter Anzeige an
die Bezirkspolizeibehörde. In allen Versammlun-
gen ist ein Staatspolizeibeamter zuzulassen. Vor-
heriges Verbot oder Auflösung ist zulässig aus
denselben Gründen wie bei Vereinen.
Bei Volksfesten und Massenversammlungen
kann die Polizei besondere Anordnungen treffen.
2. Die Preßpolizei ist reichsrechtlich geregelt
durch das Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874.
Nach dem badischen E.G. vom 20. Juni 1874
ist von privaten Anschlägen oder Aufrufen der