Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Ortspolizeibehörde ein Exemplar gegen Beschei- 
nigung einzureichen. 
3. Die gerichtliche Polizei oder Kriminal- 
polizei dient als Hilfsorgan der Strafrechtspflege 
und unterliegt daher den reichsrechtlichen Normen 
des Strafprozeßrechtes. 
4. Eine präventive Sicherheitspolizei gegen- 
über verbrecherischen Elementen ergibt sich zum 
Teile aus der Strafrechtsordnung und ist daher 
reichsrechtlich, insbesondere durch das Str.G.B. 
geregelt. Das gilt insbesondere von der durch 
richterliches Urteil als Nebenstrafe auszusprechen- 
den Polizeiaufsicht nach 88 38, 39 Str.G.B. und 
von der Überweisung an die Landespolizeibehörde 
nach 88 18la, 362 a. a. OÖ. Die Überweisung er- 
folgt durch den Landeskommissär mit Rekurs an 
den Minister des Innern. Von den Kosten trägt 
der Armenverband die Hälfte (E.G. vom 23. De- 
zember 1871). 
Dazu kommt ergänzend die staatliche Für- 
sorge für verwahrloste jugendliche Personen nach 
88 55, 56 Str.G.B. und dem Gesetze vom 4. Mai 
1886 (G.u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 225). Die Unter- 
bringung erfolgt hiernach auf Beschluß des Amts- 
gerichtes durch das Bezirksamt in einer Familie 
oder Anstalt bis höchstens zum vollendeten 
18. Lebensjahre. Die Kosten treffen nächst der 
Familie im wesentlichen den Ortsarmenverband. 
5. Die Personenkontrolle ruht jetzt hauptsäch- 
lich auf reichsrechtlicher Grundlage nach dem 
Freizügigkeitsgesetze vom 1. November 1867, wo- 
nach Inländern der Aufenthalt an einzelnen Orten 
nur aus sicherheitspolizeilichen (Polizeiaufsicht) 
oder armenrechtlichen Gründen versagt werden 
darf. Unberührt geblieben sind die Bestimmungen 
des badischen Aufenthaltsgesetzes vom 5. Mai 1870 
(G.u.V.Bl. Nr. XXXII, S. 396), wonach Aus-
	        
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