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Ortspolizeibehörde ein Exemplar gegen Beschei-
nigung einzureichen.
3. Die gerichtliche Polizei oder Kriminal-
polizei dient als Hilfsorgan der Strafrechtspflege
und unterliegt daher den reichsrechtlichen Normen
des Strafprozeßrechtes.
4. Eine präventive Sicherheitspolizei gegen-
über verbrecherischen Elementen ergibt sich zum
Teile aus der Strafrechtsordnung und ist daher
reichsrechtlich, insbesondere durch das Str.G.B.
geregelt. Das gilt insbesondere von der durch
richterliches Urteil als Nebenstrafe auszusprechen-
den Polizeiaufsicht nach 88 38, 39 Str.G.B. und
von der Überweisung an die Landespolizeibehörde
nach 88 18la, 362 a. a. OÖ. Die Überweisung er-
folgt durch den Landeskommissär mit Rekurs an
den Minister des Innern. Von den Kosten trägt
der Armenverband die Hälfte (E.G. vom 23. De-
zember 1871).
Dazu kommt ergänzend die staatliche Für-
sorge für verwahrloste jugendliche Personen nach
88 55, 56 Str.G.B. und dem Gesetze vom 4. Mai
1886 (G.u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 225). Die Unter-
bringung erfolgt hiernach auf Beschluß des Amts-
gerichtes durch das Bezirksamt in einer Familie
oder Anstalt bis höchstens zum vollendeten
18. Lebensjahre. Die Kosten treffen nächst der
Familie im wesentlichen den Ortsarmenverband.
5. Die Personenkontrolle ruht jetzt hauptsäch-
lich auf reichsrechtlicher Grundlage nach dem
Freizügigkeitsgesetze vom 1. November 1867, wo-
nach Inländern der Aufenthalt an einzelnen Orten
nur aus sicherheitspolizeilichen (Polizeiaufsicht)
oder armenrechtlichen Gründen versagt werden
darf. Unberührt geblieben sind die Bestimmungen
des badischen Aufenthaltsgesetzes vom 5. Mai 1870
(G.u.V.Bl. Nr. XXXII, S. 396), wonach Aus-