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Landesherren ernannt, die Mitglieder von den
landwirtschaftlichen Körperschaften und Vereinen
gewählt.
Das Gewerberecht ruht seit dem Reichsgesetze
vom 10. November 1871 auch für Baden auf der
Gewerbeordnung. Dem Landesrechte bleiben hier
nur wenige ergänzende Bestimmungen. Haupt-
sächlich gilt das von besonderen Interessenver-
tretungen. Nach dem Gesetze vom 11. Dezember
1878 (G.u.V.Bl. Nr. XXX, S. 229) bestehen Han-
delskammern zur Vertretung der Interessen des
Handels, nach dem vom 22. Juni 1892 (G.u.V.Bl.
Nr. XX, S. 368) Gewerbekammern zur Vertretung
der Interessen .des Kleingewerbes für räumlich
abgegrenzte Bezirke. Die Mitglieder werden von
den Handel- und Gewerbetreibenden des Bezirks
gewählt, die auch die Kosten aufzubringen haben.
Die Gesamtvertretung bildet der dem Ministerium
des Innern zugeordnete Landesgewerberat.
Die staatliche Wohlfahrtspflege wendet sich
endlich dem Verkehrsrechte zu. Landesrechtlich
kommen dabei besonders drei Verkehrsmittel in
Betracht, Wege, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Das Wegerecht ist hauptsächlich durch das
Straßengesetz vom 14. Juni 1884 (G.u.V.Bl.
Nr. XXVI, S. 285) geregelt. Danach werden
Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege
unterschieden. Die Landstraßen, welche im Ge-
setze besonders aufgeführt sind, werden vom
Staate unterhalten mit Zuschüssen der beteiligten
Gemeinden. Kreisstraßen haben diese Eigenschaft
entweder durch Gesetz oder durch Beschluß der
Kreisversammlung und werden von den Kreisen
unter Zuschüssen der Gemeinden oder benachbarter
Kreise unterhalten. Gemeindewege sind endlich
alle übrigen, hauptsächlich den Interessen des
nachbarlichen Verkehrs dienenden Wege, und ihre