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Unterhaltung liegt der Gemeinde ob, wobei die
Erhebung besonderer Beiträge von Interessenten
nicht ausgeschlossen ist. Daneben hat ein be-
sonderes Gesetz vom 20. Februar 1868 nebst
mehreren Ergänzungen (jetzige Fassung: G.u.V.Bl.
1890 Nr. XXXIV, S. 508) die Anlage der Orts-
straßen und die Feststellung der Baufluchten ge-
regelt. Dadurch ist namentlich eine Heranziehung
der Anlieger zu den Kosten ermöglicht. Streitig-
keiten werden im Wege der Verwaltungsgerichts-
barkeit entschieden.
Das Woasserrecht*) hat nach der öffentlich-
rechtlichen Seite in dem Gesetze vom 25. August
1876 (G.u.V.Bl. Nr. XXXVI, S. 233) eine Re-
gelung erfahren. Dazu kommen für den Rhein
völkerrechtliche Vereinbarungen. Die Öffentlich-
keit eines Gewässers hängt hiernach, deutscher
Rechtsanschauung entsprechend, von der Schiff-
oder Flößbarkeit ab. Die Instandhaltung liegt
dem Staate ob unter Beteiligung der interessierten
Gemeinden. Bei den übrigen Gewässern ist die
Instandhaltung, soweit solche erforderlich, der
Gemeinde auferlegt. Die Benutzung der Gewässer
untersteht der Staatsaufsicht, und zwar in be-
sonderem Maße bei öffentlichen Gewässern.
Außerdem können im Verwaltungswege öffent-
liche Wassergenossenschaften für gemeinsame Be-
und Entwässerungsanlagen und sonstige Maß-
nahmen des Wasserschutzes und der Wasser-
benutzung errichtet werden.
Für die Eisenbahnen ergab sich die Notwendig-
keit eines besonderen Gewerberechtes. Das Reich
greift, abgesehen von den wenig bedeutungsvollen
Verfassungsbestimmungen Art. 4lff., in dieses
*) Vgl. Schenkel, Das badische Wasserrecht, 2. A.,
Karlsruhe 1902,