Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

140 
ist Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen. 
Das Verwaltungsvermögen dient den Zwecken 
einzelner Verwaltungszweige und kann nur ge- 
legentlich, z. B. bei Veräußerungen, Einnahmen 
abwerfen. Das Finanzvermögen umfaßt die eigent- 
lichen Domänen oder das Kammergut, die land- 
und forstwirtschaftlich genutzten Güter. 
Die Frage nach dem Eigentume der Domänen, 
ob landesherrliche Familie oder Staat, war ım 
Patrimonialstaate unentschieden, da hier die 
Staatsherrschaft selbst Familienbesitz war. Die 
Lösung der Frage konnte nur durch die Gesetz- 
gebung erfolgen. Die badische Verfassungs- 
urkunde & 59 erklärt die Domänen für Patri- 
monialeigentum des Landesherren und seiner Fa- 
milie, aber nach Deckung der Zivilliste und an- 
derer Lasten mit ihren Erträgen bestimmt zur 
Deckung der Staatslasten. Durch diese Verfas- 
sungsbestimmung ist die Sache erledigt. *) 
Domänen können neu erworben werden durch 
hoheitliche oder privatrechtliche Handlungen des 
Staates. Die hoheitlichen sind entweder völker- 
rechtlich, wenn der Staat neues Gebiet und damit 
auch Domänen erwirbt, oder staatsrechtlich, wie 
z. B bei den Säkularisationen. Privatrechtlich 
kann der Staat wie jeder Privatmann neuen Grund- 
besitz erwerben, für einen Ankauf wird es der 
Bereitstellung der etatsmäßigen Mittel unter Zu- 
stimmung des Landtages bedürfen. 
*) Die Zweifel von Schenkel, Badisches Staatsrecht, S. 8, 
N. 1 und im Anschlusse daran von Wielandt, Badisches 
Staatsrecht, S. 38 N. 1 sind unbegründet. Allerdings konnte 
ein Besitzinteressent die Frage einseitig entscheiden, da er 
gleichzeitig absoluter Gesetzgeber war und es keine höhere 
echtsquelle gibt als die Verfassungsurkunde. Da über die 
Domänenerträge verfassungsmäßig verfügt ist und die Ver- 
waltung von einer Staatsbehörde geführt wird, ist die Frage 
übrigens praktisch von geringer Bedeutung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.