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ist Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen.
Das Verwaltungsvermögen dient den Zwecken
einzelner Verwaltungszweige und kann nur ge-
legentlich, z. B. bei Veräußerungen, Einnahmen
abwerfen. Das Finanzvermögen umfaßt die eigent-
lichen Domänen oder das Kammergut, die land-
und forstwirtschaftlich genutzten Güter.
Die Frage nach dem Eigentume der Domänen,
ob landesherrliche Familie oder Staat, war ım
Patrimonialstaate unentschieden, da hier die
Staatsherrschaft selbst Familienbesitz war. Die
Lösung der Frage konnte nur durch die Gesetz-
gebung erfolgen. Die badische Verfassungs-
urkunde & 59 erklärt die Domänen für Patri-
monialeigentum des Landesherren und seiner Fa-
milie, aber nach Deckung der Zivilliste und an-
derer Lasten mit ihren Erträgen bestimmt zur
Deckung der Staatslasten. Durch diese Verfas-
sungsbestimmung ist die Sache erledigt. *)
Domänen können neu erworben werden durch
hoheitliche oder privatrechtliche Handlungen des
Staates. Die hoheitlichen sind entweder völker-
rechtlich, wenn der Staat neues Gebiet und damit
auch Domänen erwirbt, oder staatsrechtlich, wie
z. B bei den Säkularisationen. Privatrechtlich
kann der Staat wie jeder Privatmann neuen Grund-
besitz erwerben, für einen Ankauf wird es der
Bereitstellung der etatsmäßigen Mittel unter Zu-
stimmung des Landtages bedürfen.
*) Die Zweifel von Schenkel, Badisches Staatsrecht, S. 8,
N. 1 und im Anschlusse daran von Wielandt, Badisches
Staatsrecht, S. 38 N. 1 sind unbegründet. Allerdings konnte
ein Besitzinteressent die Frage einseitig entscheiden, da er
gleichzeitig absoluter Gesetzgeber war und es keine höhere
echtsquelle gibt als die Verfassungsurkunde. Da über die
Domänenerträge verfassungsmäßig verfügt ist und die Ver-
waltung von einer Staatsbehörde geführt wird, ist die Frage
übrigens praktisch von geringer Bedeutung.