Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Domänenveräußerungen sind ohne Zustim- 
mung der Stände unzulässig. Ausgenommen sind 
Veräußerungen zur Regelung der gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse, solche aus staatswirt- 
schaftlichen Gründen und zur Aufhebung einer 
eigenen nachteiligen Verwaltung,"wobei aber der 
Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder 
der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Verzinsung 
übergeben werden muß. Ebenso sind Ver- 
äußerungen zur Beendigung eines Rechtsstreites 
und Wiedervergabungen heimgefallener Lehen 
während derselben Regierungszeit zulässig ($ 58 
V.UV.). 
Ein Teil der Domänen gehört zur Hofausstat- 
tung und steht unter der Generalintendanz der 
großherzoglichen Zivilliste. Die übrigen Domänen 
werden ungeachtet ihres patrimonialen Charakters 
von einer staatlichen Behörde, der dem Finanz- 
ministerium untergeordneten Domänendirektion, 
verwaltet. Unter dieser stehen die einzelnen Be- 
zirksforsteien und Domänenverwaltungen. 
2. Gewerbebetriebe. Als solche kommen in 
Betracht der Bergbau und die Eisenbahnen. 
a. Der Bergbau war nach altem gemeinen 
Rechte Regal, d. h. der Abbau der Berg- 
baumineralien stand dem Staate zu oder 
dem, dem der Staat das Recht verlieh. Das 
geltende Berggesetz vom 22. Juni 1890 
steht dagegen auf dem Standpunkte der 
Bergbaufreiheit, d. h.. der Erwerb des Berg- 
werkseigentums steht unter den. gesetz- 
lichen Voraussetzungen jedem zu. Der 
Staat ist beim Betriebe des Bergbaus jedem 
Privatunternehmer gleichgestellt. Nur die 
Ausbeutung von Salzablagerungen und Sol- 
quellen bleibt dem Staate vorbehalten, doch 
kann das Finanzministerium auch hierzu
	        
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