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Domänenveräußerungen sind ohne Zustim-
mung der Stände unzulässig. Ausgenommen sind
Veräußerungen zur Regelung der gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisse, solche aus staatswirt-
schaftlichen Gründen und zur Aufhebung einer
eigenen nachteiligen Verwaltung,"wobei aber der
Erlös zu neuen Erwerbungen verwendet oder
der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Verzinsung
übergeben werden muß. Ebenso sind Ver-
äußerungen zur Beendigung eines Rechtsstreites
und Wiedervergabungen heimgefallener Lehen
während derselben Regierungszeit zulässig ($ 58
V.UV.).
Ein Teil der Domänen gehört zur Hofausstat-
tung und steht unter der Generalintendanz der
großherzoglichen Zivilliste. Die übrigen Domänen
werden ungeachtet ihres patrimonialen Charakters
von einer staatlichen Behörde, der dem Finanz-
ministerium untergeordneten Domänendirektion,
verwaltet. Unter dieser stehen die einzelnen Be-
zirksforsteien und Domänenverwaltungen.
2. Gewerbebetriebe. Als solche kommen in
Betracht der Bergbau und die Eisenbahnen.
a. Der Bergbau war nach altem gemeinen
Rechte Regal, d. h. der Abbau der Berg-
baumineralien stand dem Staate zu oder
dem, dem der Staat das Recht verlieh. Das
geltende Berggesetz vom 22. Juni 1890
steht dagegen auf dem Standpunkte der
Bergbaufreiheit, d. h.. der Erwerb des Berg-
werkseigentums steht unter den. gesetz-
lichen Voraussetzungen jedem zu. Der
Staat ist beim Betriebe des Bergbaus jedem
Privatunternehmer gleichgestellt. Nur die
Ausbeutung von Salzablagerungen und Sol-
quellen bleibt dem Staate vorbehalten, doch
kann das Finanzministerium auch hierzu