Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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besteuerung im Gesctze vom 30. Mai 1870, ferner 
von Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Gehalts-, 
Pensions- und Wartegeldbezügen aus dem Groß- 
herzogtume auch ohne Wohnsitz, von Aktien- und 
Aktienkommanditgesellschaften hinsichtlich ihres 
inländischen Geschäftsbetriebes. Befreit sind Ein- 
kommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb 
außerhalb des Großherzogtums, Zivilliste und 
Apanagen des Großherzoglichen Hauses, Militär- 
cinkommen der Unteroffiziere und Gemeinen un- 
bedingt, anderer Personen für den Fall der Mobil- 
machung, Militärpensionen der Unteroffiziere und 
Gemeinen, Dienstbezüge der Gendarmen vom Ober- 
wachtmeister abwärts, Sterbequartale und Ein- 
kommen unter 500 Mk. 
Die Veranlagung erfolgt auf Grund von all- 
jährlichen Steuererklärungen der Steuerpflich- 
tigen durch den Schatzungsrat. Die Rechtsmittel 
sind Beschwerde an die Steuerdirektion und gegen 
deren Entscheidung Klage beim Verwaltungsge- 
richtshofe. 
“Aus dem Jahresbetrage des gesamten steuer- 
baren Einkommens wird nach Abrundung auf 
eine durch 100 teilbare Zahl der Steueranschlag 
gebildet und zwar bei niederen Einkommen 
in geringerem Prozentsatze (Degression), bei 
größeren in höherem (Progression). Auf Grund 
des Steueranschlags bestimmt das Finanzgesetz 
den Steuerfuß in Mark und Pfennig auf je 100 Mk. 
Steueranschlag mit steigenden Prozentsätzen bei 
Steueranschlägen von 250000 Mk. an. 
3. Beförsterungssteuer. Sie beruht auf dem 
Gesetze vom 14. Mai 1828 (R.Bl. Nr. VII, S. 57). 
Für die unmittelbare Beförsterung der Gemeinde- 
und Körperschaftswaldungen und der sonst unter 
staatliche Beförsterung gestellten Waldungen 
wird von den Waldeigentümern eine Zusatzsteuer
	        
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