Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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zum Grundsteuerkapitale vom Walde erhoben. 
Sie beträgt seit 1880 zehn Pfennig auf hundert 
Mark Steuerkapital. 
Für alle direkten Steuern wird in jedem Steuer- 
bezirke von dem Steuerkommissär ein Kataster 
geführt und fortlaufend berichtigt. 
Zu seiner Unterstützung besteht in jeder Ge- 
meinde ein Schatzungsrat. Er wird gebildet aus 
dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und 
3—12 Steuerzahlern, die der Bezirksrat nach Ver- 
nehmung des 'Gemeinderates und des Steuerkom- 
missärs ernennt und das Bezirksamt handgelübd- 
lich verpflichtet. Dem Schatzungsrate liegt auf 
Grund der Steuererklärungen und Ermittlungen 
die Veranlagung zu den direkten Steuern ob. 
Die oberste Verwaltung führt die dem Finanz- 
ministerium unterstellte Steuerdirektion als Zen- 
tralmittelstelle. 
Die direkten Steuern umfaßten 1900 von den 
gesamten Staatseinnahmen 39 Prozent. 
8 40. Indirekte Steuern, Regalien und 
Gebühren. 
Die indirekten Steuern teilen als Steuern 
deren rechtliche Eigenschaften überhaupt, so daß 
alle allgemeinen Erörterungen über die direkten 
Steuern hier zu wiederholen sind: Als indirekt 
werden sie im Anschlusse an die ältere Volks- 
wirtschaftslehre bezeichnet, weil sie das Vermögen 
des einzelnen Steuerpflichtigen nur auf Umwegen 
durch Besteuerung des Verbrauchs und gewisser 
Rechtsgeschäfte treffen. Die wichtigsten in- 
direkten Steuern werden jetzt vom Reiche in An- 
epruch genommen, dem Einzelstaate bleibt nur 
eine kleine Nachlese. Für Baden kommen in Be- 
tracht Weinsteuer, Biersteuer, Fleischsteuer und 
Liegenschafts-, Erbschafts- und Schenkungsakzise. 
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