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1. Die Weinsteuer beruht auf dem Weinsteuer-
gesetze vom 19. Mai 1882 (G.u.V.Bl. Nr. XV],
S. 137) nebst verschiedenen Ergänzungen. Der
Besteuerung unterliegt der Wein einschließlich
des Kunstweins von jeder Einlage. Die Steuer
zerfällt in die allgemeine Weinakzise und das
von Wirten und Kleinverkäufern zu entrichtende
Weinohmgeld. Steuerpflichtig ist der Einleger,
als welcher der Eigentümer gilt. Zwecks der Be-
steuerung findet eine Kellerkontrolle statt. Steuer-
frei sind u. a. die erste Einlage selbsterzeugten
Weins, verzollter Wein, Haustrunk. Die Fest-
setzung der Steuersätze erfolgt durch das Finanz-
gesetz.
2. Biersteuer. Die Biersteuer ist an sich
Reichssteuer. Baden ist jedoch kraft Reservat-
rechtes nach Art. 35 Abs. 2 R.V. von der Bierbe-
steuerung des Reiches ausgenommen und hat dafür
entsprechend höhere Matrikularbeiträge zu ent-
richten. Die Steuer besteht in der Biersteuer und
der Übergangssteuer.
Die Biersteuer nach dem Gesetze vom 30. Juni
1896 (G.u.V.Bl. Nr. XVI, S. 153) wird ‘als Brau-
malzsteuer nach dem Umfange des Braubetriebes
erhoben. Die Entrichtung erfolgt vor Beginn
des Verbrauchs, der unter steuerlicher Kon-
trolle steht. Die Sätze bestimmt das Finanz-
gesetz. Bei Ausfuhr des Bieres über die Landes-
grenze wird ein Teil der Steuer zurückvergütet.
Die Übergangsabgabe wird nach dem Zoll-
vereinsvertrage vom 4. Juni 1867 Art. 5II 82
erhoben, wenn Bier aus einem reichsinländischen
Steuergebiete in das andere übergeht, also von
Bier, das zwar ım Reichsinlande, aber nicht in
Baden erzeugt ist.
3. Fleischsteuer. Sie beruht auf dem Gesetze
vom 29. April 1886 (G.u.V.Bl. Nr. XXIV, S. 205)