Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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1. Die Weinsteuer beruht auf dem Weinsteuer- 
gesetze vom 19. Mai 1882 (G.u.V.Bl. Nr. XV], 
S. 137) nebst verschiedenen Ergänzungen. Der 
Besteuerung unterliegt der Wein einschließlich 
des Kunstweins von jeder Einlage. Die Steuer 
zerfällt in die allgemeine Weinakzise und das 
von Wirten und Kleinverkäufern zu entrichtende 
Weinohmgeld. Steuerpflichtig ist der Einleger, 
als welcher der Eigentümer gilt. Zwecks der Be- 
steuerung findet eine Kellerkontrolle statt. Steuer- 
frei sind u. a. die erste Einlage selbsterzeugten 
Weins, verzollter Wein, Haustrunk. Die Fest- 
setzung der Steuersätze erfolgt durch das Finanz- 
gesetz. 
2. Biersteuer. Die Biersteuer ist an sich 
Reichssteuer. Baden ist jedoch kraft Reservat- 
rechtes nach Art. 35 Abs. 2 R.V. von der Bierbe- 
steuerung des Reiches ausgenommen und hat dafür 
entsprechend höhere Matrikularbeiträge zu ent- 
richten. Die Steuer besteht in der Biersteuer und 
der Übergangssteuer. 
Die Biersteuer nach dem Gesetze vom 30. Juni 
1896 (G.u.V.Bl. Nr. XVI, S. 153) wird ‘als Brau- 
malzsteuer nach dem Umfange des Braubetriebes 
erhoben. Die Entrichtung erfolgt vor Beginn 
des Verbrauchs, der unter steuerlicher Kon- 
trolle steht. Die Sätze bestimmt das Finanz- 
gesetz. Bei Ausfuhr des Bieres über die Landes- 
grenze wird ein Teil der Steuer zurückvergütet. 
Die Übergangsabgabe wird nach dem Zoll- 
vereinsvertrage vom 4. Juni 1867 Art. 5II 82 
erhoben, wenn Bier aus einem reichsinländischen 
Steuergebiete in das andere übergeht, also von 
Bier, das zwar ım Reichsinlande, aber nicht in 
Baden erzeugt ist. 
3. Fleischsteuer. Sie beruht auf dem Gesetze 
vom 29. April 1886 (G.u.V.Bl. Nr. XXIV, S. 205)
	        
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