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Mit Beseitigung des Regals nahm die Gebühr
einen selbständigen Charakter an.
Die Gebühr ist gleich der Steuer eine Ab-
gabe auf Grund des öffentlichen Rechtes. Sie
wird von dem einzelnen aus seinem Privatver-
mögen entrichtet, aber nicht wie die Steuer um
der allgemeinen Vorteile der staatlichen Gemein-
schaft willen, sondern als Gegenleistung für eine
bestimmte hoheitliche Leistung des Staates ohne
Rücksicht darauf, ob der Betroffene diese Leistung
seinerseits wünscht.
Die Gerichtskosten werden jetzt für die
streitige Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Ge-
richtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 und seiner
Ergänzungen reichsrechtlich erhoben, fließen aber
für die Tätigkeit der einzelstaatlichen Gerichte
in die Landesstaatskasse. Nur die Kosten für die
freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegen noch der
landesrechtlichen Regelung.
Außerdem kommen nach dem Gesetze vom
4. Juni 1888 (G.u.V.Bl. Nr. XVIII, S. 255) nebst
verschiedenen Ergänzungen Verwaltungsgebühren
zur Hebung in den gesetzlich bestimmten Fällen
für die Tätigkeit der Bezirksämter, der höheren
Staatsverwaltungsbehörden und der Gerichte.
Eine besondere Art der Gebühr war di: Hunds-
taxe nach dem Gesetze vom 21. November 1867
(R.Bl. Nr. LIV, S. 538) und 22. Mai 1876
(G.u.V.Bl. Nr. XIX, S. 119). Sie war für die
alljährlich stattfindende polizeiliche Musterung
der Hunde zu entrichten. Nachdem jedoch das
Gesetz vom 4. Mai 1896 auf Vorführung der
Hunde verzichtet hat, handelt es sich um eine
reine Steuer.
Die in Baden besonders entwickelten indirekten
Abgaben umfaßten 1900 von den gesamten Staats-
einnahmen 41,1 Prozent.