Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Mit Beseitigung des Regals nahm die Gebühr 
einen selbständigen Charakter an. 
Die Gebühr ist gleich der Steuer eine Ab- 
gabe auf Grund des öffentlichen Rechtes. Sie 
wird von dem einzelnen aus seinem Privatver- 
mögen entrichtet, aber nicht wie die Steuer um 
der allgemeinen Vorteile der staatlichen Gemein- 
schaft willen, sondern als Gegenleistung für eine 
bestimmte hoheitliche Leistung des Staates ohne 
Rücksicht darauf, ob der Betroffene diese Leistung 
seinerseits wünscht. 
Die Gerichtskosten werden jetzt für die 
streitige Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Ge- 
richtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 und seiner 
Ergänzungen reichsrechtlich erhoben, fließen aber 
für die Tätigkeit der einzelstaatlichen Gerichte 
in die Landesstaatskasse. Nur die Kosten für die 
freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegen noch der 
landesrechtlichen Regelung. 
Außerdem kommen nach dem Gesetze vom 
4. Juni 1888 (G.u.V.Bl. Nr. XVIII, S. 255) nebst 
verschiedenen Ergänzungen Verwaltungsgebühren 
zur Hebung in den gesetzlich bestimmten Fällen 
für die Tätigkeit der Bezirksämter, der höheren 
Staatsverwaltungsbehörden und der Gerichte. 
Eine besondere Art der Gebühr war di: Hunds- 
taxe nach dem Gesetze vom 21. November 1867 
(R.Bl. Nr. LIV, S. 538) und 22. Mai 1876 
(G.u.V.Bl. Nr. XIX, S. 119). Sie war für die 
alljährlich stattfindende polizeiliche Musterung 
der Hunde zu entrichten. Nachdem jedoch das 
Gesetz vom 4. Mai 1896 auf Vorführung der 
Hunde verzichtet hat, handelt es sich um eine 
reine Steuer. 
Die in Baden besonders entwickelten indirekten 
Abgaben umfaßten 1900 von den gesamten Staats- 
einnahmen 41,1 Prozent.
	        
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