Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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S4l. Rechnungskontrolle und Schulden- 
wesen. 
Die Rechnungskontrölle erfolgt durch die 
Oberrechnungskammer nach Maßgabe des. Ober- 
rechnungskammergesetzes vom 25. August 1876 
(G.u.V.Bl. Nr. XXXVIII, S. 289) und des Etats- 
gesetzes vom 22. Mai 1882 bzw. 24. Juli 1888 
(G.u.V.Bl. Nr. XXXIV, 8. 517). 
Die Oberrechnungskammer ist eine kollegiale, 
dem Landesherren unmittelbar untergeordnete und 
der Staatsverwaltung gegenüber selbständige Be- 
hörde zur Kontrolle des gesamten Staatshaus- 
haltes. Der Großherzog ernennt auf Antrag des 
Staatsministeriums und unter Gegenzeichnung von 
dessen Präsidenten den Präsidenten der Ober- 
rechnungskammer und auf des letzteren Vorschlag 
die übrigen Mitglieder und die Subalternbeamten, 
der Präsident die Unterbeamten. Außerdem wer- 
den für jede Budgetperiode zwei Stellvertreter 
aus den Kollegialbeamten des Landes bestellt. 
Die Oberrechnungskammer hat die Rechnungen 
sachlich und rechnerisch zu prüfen oder prüfen 
zu lassen. Zu diesem Zwecke sind ihr die Rech- 
nupgsrevisionen bei den mittleren Behörden unter- 
geordnet. Den Rechnern wird ein Rechnungs- 
bescheid und nach Erledigung der Erinnerungen 
eine Entlastung mit der Wirkung einer Quittung 
erteilt, wodurch jedoch die Verfolgung wegen 
später entdeckter Fehler nicht ausgeschlossen 
wird. 
Die Oberrechnungskammer dient gleichzeitig 
verfassungsrechtlichen Aufgaben. Denn den 
Ständen ist nach $ 35 der Verfassungsurkunde 
eine detaillierte Übersicht über die Verwendung 
der verwilligten Gelder von den früheren Etats- 
jahren vorzulegen. Dieser Nachweisung, welche 
eine Vergleichung der Budgetsätze mit den Rech-
	        
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