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S4l. Rechnungskontrolle und Schulden-
wesen.
Die Rechnungskontrölle erfolgt durch die
Oberrechnungskammer nach Maßgabe des. Ober-
rechnungskammergesetzes vom 25. August 1876
(G.u.V.Bl. Nr. XXXVIII, S. 289) und des Etats-
gesetzes vom 22. Mai 1882 bzw. 24. Juli 1888
(G.u.V.Bl. Nr. XXXIV, 8. 517).
Die Oberrechnungskammer ist eine kollegiale,
dem Landesherren unmittelbar untergeordnete und
der Staatsverwaltung gegenüber selbständige Be-
hörde zur Kontrolle des gesamten Staatshaus-
haltes. Der Großherzog ernennt auf Antrag des
Staatsministeriums und unter Gegenzeichnung von
dessen Präsidenten den Präsidenten der Ober-
rechnungskammer und auf des letzteren Vorschlag
die übrigen Mitglieder und die Subalternbeamten,
der Präsident die Unterbeamten. Außerdem wer-
den für jede Budgetperiode zwei Stellvertreter
aus den Kollegialbeamten des Landes bestellt.
Die Oberrechnungskammer hat die Rechnungen
sachlich und rechnerisch zu prüfen oder prüfen
zu lassen. Zu diesem Zwecke sind ihr die Rech-
nupgsrevisionen bei den mittleren Behörden unter-
geordnet. Den Rechnern wird ein Rechnungs-
bescheid und nach Erledigung der Erinnerungen
eine Entlastung mit der Wirkung einer Quittung
erteilt, wodurch jedoch die Verfolgung wegen
später entdeckter Fehler nicht ausgeschlossen
wird.
Die Oberrechnungskammer dient gleichzeitig
verfassungsrechtlichen Aufgaben. Denn den
Ständen ist nach $ 35 der Verfassungsurkunde
eine detaillierte Übersicht über die Verwendung
der verwilligten Gelder von den früheren Etats-
jahren vorzulegen. Dieser Nachweisung, welche
eine Vergleichung der Budgetsätze mit den Rech-