154
Kasse wird unter der obersten Leitung des Finanz-
ministeriums von einem Direktor und den erforder-
lichen Kassenbeamten verwaltet.
Zu gewissen Maßregeln der Amortisations-
kas e bedarf es der Mitwirkung des ständischen
Ausschusses. Seine Zustimmung ist notwendig zu
Veränderungen des Zinsfußes, es sei denn, daß
die Kasse für die infolgedessen zu machenden
Zahlungen vollständige Deckung hat. Ebenso sind
Rechnung und Bilanz mit allen Beilagen dem land-
ständischen Ausschusse zur Untersuchung und
Prüfung regelmäßig vorzulegen.
Die eigentliche Rechnungskontrolle hat die
Oberrechnungskammer.
Die gleiche Stellung wie die Amortisations-
kasse für die allgemeinen Staatsschulden nimmt
die Eisenbahnschuldentilgungskasse für die Eisen-
bahnschulden ein. Sie hat die für den Eisenbahn-
bau nötigen Kapitalien aufzunehmen, die Bau-
gelder an die Baukasse abzuführen, die Kapitalien
zu verzinsen und allmählich zurückzuzahlen. Zu
diesem Zwecke fließt ihr der Reinertrag der
Eisenbahnbetriebs-Verwaltung zu. Im übrigen
erhält sie nach Maßgabe des Etats die erforder-
lichen Zuschüsse. Die Verwaltung führen unter
Aufsicht des Finanzministeriums die Beamten der
Amortisationskasse, doch ist die Eisenbahn-
schuldentilgungskasse eine selbständige Kasse,
deren Gelder nicht mit anderen vermischt werden
dürfen.
Die Mitwirkung des landständischen Aus-
schusses und die Rechnungskontrolle erfolgt in
derselben Weise wie bei der Amortisationskasse.
Das gesamte Budget des Einzelstaates wird
wesentlich beeinflußt durch dasjenige des Reiches,
einmal durch die Notwendigkeit, für Deckung
der Reichsbedürfnisse Matrikularbeiträge zu