Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Kasse wird unter der obersten Leitung des Finanz- 
ministeriums von einem Direktor und den erforder- 
lichen Kassenbeamten verwaltet. 
Zu gewissen Maßregeln der Amortisations- 
kas e bedarf es der Mitwirkung des ständischen 
Ausschusses. Seine Zustimmung ist notwendig zu 
Veränderungen des Zinsfußes, es sei denn, daß 
die Kasse für die infolgedessen zu machenden 
Zahlungen vollständige Deckung hat. Ebenso sind 
Rechnung und Bilanz mit allen Beilagen dem land- 
ständischen Ausschusse zur Untersuchung und 
Prüfung regelmäßig vorzulegen. 
Die eigentliche Rechnungskontrolle hat die 
Oberrechnungskammer. 
Die gleiche Stellung wie die Amortisations- 
kasse für die allgemeinen Staatsschulden nimmt 
die Eisenbahnschuldentilgungskasse für die Eisen- 
bahnschulden ein. Sie hat die für den Eisenbahn- 
bau nötigen Kapitalien aufzunehmen, die Bau- 
gelder an die Baukasse abzuführen, die Kapitalien 
zu verzinsen und allmählich zurückzuzahlen. Zu 
diesem Zwecke fließt ihr der Reinertrag der 
Eisenbahnbetriebs-Verwaltung zu. Im übrigen 
erhält sie nach Maßgabe des Etats die erforder- 
lichen Zuschüsse. Die Verwaltung führen unter 
Aufsicht des Finanzministeriums die Beamten der 
Amortisationskasse, doch ist die Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse eine selbständige Kasse, 
deren Gelder nicht mit anderen vermischt werden 
dürfen. 
Die Mitwirkung des landständischen Aus- 
schusses und die Rechnungskontrolle erfolgt in 
derselben Weise wie bei der Amortisationskasse. 
Das gesamte Budget des Einzelstaates wird 
wesentlich beeinflußt durch dasjenige des Reiches, 
einmal durch die Notwendigkeit, für Deckung 
der Reichsbedürfnisse Matrikularbeiträge zu
	        
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